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„Verhoffen Beschwerden über (Contraventiones entstünden,
„solchen kräftig abgeholfen werden.“
8. Dass die genannte Reziprozität als Verpflichtungsgrund-
satz in dieser Vereinbarung nicht vereinzelt erscheint, sondern
regelmässig ausbedungen wird, ergeben die zeitgenössischen Ar-
beiten von JOHANN JAKOB MOSER, in denen das Auslieferungs-
recht auf den positiven Grundlagen der bestehenden Verträge
und Gewohnheiten besprochen wird. Er schreibt im Jahre
1773 23: „Wo auch keine Verträge vorhanden seynd, pflegen doch
Reichsstände, die gut mit einander stehen, bey sich ereignenden
einzelnen Fällen es nicht zu erschweren; wann 1. die Kosten
erstattet werden, und 2. ein Revers ausgestellet wird, dass die
Auslieferung aus keiner Schuldigkeit gefordert werde, und 3. in
ähnlichen Fällen ein gleiches beobachtet wer-
den solle“. Beziehen sich diese Bemerkungen zunächst nur
auf das Verhältnis der einzelnen deutschen Reichsstände zu ein-
ander, so ist doch dies schon ganz internationalrechtlich zu den-
ken. Jedenfalls aber gilt im Verkehr mit nichtdeutschen Staa-
ten die Bedingung der Mutualität um so gewisser. Darüber
heisst es (1772) °°: „Die Auslieferung derer Delinquenten ist
. auf beiden Seiten etwas freiwilliges: Stehet man gut mit
einander, pfleget es auf ein allgemeines an alle Obrigkeiten, wo
der Delinquent betreten würde, gerichtetes Patent, oder auch
auf besondere Requisitionsschreiben, gegen Versicherung
des Reciproci und allenfallsiger Ersetzung der Unkosten,
gestattet, und entweder die Durchführung unter Bedeckung
einiger Mannschaft erlaubt zu werden, oder die Auslieferung
geschieht an den Grenzen: Stehet man aber nicht gut mit ein-
ander, wird solche Auslieferung leichtlich abgeschlagen“. Die-
28 Nachbarliches Staatsrecht S. 557.
2? Auswärtiges Staatsrecht S. 327. Hier gibt Moser ausdrücklich an,
dass sich das Gesagte auf die deutschen Reichsstände sowohl in ihrem Ver-
hältnis zu einander wie auch zu fremden Staaten bezieht.