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keit nie gleichzeitig darin bestehen, dass der einzelne sowohl
durch die Freiheit seiner Person als auch seines Eigentums die
öffentliche Ordnung verletzt. Gewiss mag es positiv-rechtlich
als ein unrechtmässiger Gebrauch des Eigentumes bezeichnet
werden, wenn von einem Grundstück z. B. Lärm, gesundheits-
schädliche Gerüche usw. ausgehen, auch wenn sie durch mensch-
liche Tätigkeit entstehen (cfr. z. B. $ 906 BGB.). Aber in
dieser Allgemeinheit schliesst sich die Ausübung der persön-
lichen Freiheit immer und ausnahmlos irgendwie an eine Sache
an. Im Sinne des Polizeirechts ist die Freiheit der Person nur
in einer Handlung, die Freiheit des Eigentums aber in einem
Zustande zu erblicken. Eine Handlung kann den Zustand einer
Sache schaffen. Hat die Handlung ihr Ende erreicht, dann
findet, wenn durch sie kein polizeiwidriger Zustand hervorge-
rufen worden ist, gewöhnlich ihre Bestrafung statt, insofern durch
Rechtssätze Strafen angedroht sind. Hat sie aber einen polizei-
widrigen Zustand der Sache bewirkt, dann richtet sich das poli-
zeiliche Vorgehen auf dessen Beseitigung, und dies stellt eine
Beschränkung des Eigentums dar. Die Polizei verlangt von dem
Verpflichteten die Herstellung des polizeigemässen Zustandes der
Sache, und dafür kommt als letztes Zwangsmittel die Ersatzvor-
nahme in Betracht. Die Kosten werden auf dem Wege der
öffentlich-rechtlichen Zwangsbeitreibung aus dem Vermögen der
verpflichteten Person gedeckt.
Haben wir nunmehr die Untersuchung dahin abgegrenzt,
dass bei ihr ein polizeiwidriger Zustand von Sachen in Frage
steht, zu dessen Beseitigung ein Handeln seitens des verpflich-
teten Rechtssubjektes nötig ist, so fragt es sich jetzt weiter, in
welchem Umfange der Eigentümer diesen Zustand zu vertreten
hat. Nach der herrschenden Ansicht ist sowohl der Eigen-
tümer einer in polizeiwidrigem Zustande befindlichen Sache als
auch der Urheber des polizeiwidrigen Zustandes in gleicher
Weise zur Herstellung des polizeigemässen Zustandes der Sache