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verpflichtet ?!!. Denn es könne „der Polizei nicht zugemutet
werden, zumal sie meist rasch und für das augenblickliche prak-
tische Bedürfnis tätig zu sein hat, dass sie sich in eine weit-
läufige oder überhaupt in eine Untersuchung hinsichtlich des
Täters, des Veranstalters des polizeiwidrigen Zustandes einlasse,
während derjenige, der als oberster Sachherrscher über dieselbe
waltet, zur Herstellung des erwünschten Zustandes bei der Hand
ist“ ?'?, Es ist nicht zu leugnen, dass ein derartiger Rechtszu-
stand eine Unvollkommenheit bedeutet. Der Rechtsstaat ver-
langt nicht allein eine genaue Begrenzung dessen, was die Poli-
zei verlangen kann, sondern auch, von wem sie es zu verlangen hat.
In der Tat scheint auch in neuerer Zeit eine Wandlung
sich geltend zu machen. Dies geht zuerst aus einer Entscheidung
des preussischen Oberverwaltungsgerichtes hervor?!?, welches
eine polizeiliche Verfügung, in der dem Eigentümer einer die
Flussschiffahrt bedrohenden Berglehne aufgegeben wird, für die
Sicherung der herabzufallen drohenden Felsmassen zu sorgen,
mit der Hinzufügung ausser Kraft setzt, dass eine Verpflichtung
des Eigentümers nur vorhanden sei, „wenn die Gefahr aus
Handlungen oder Unterlassungen des Eigentümers, aus der Art
der Nutzung oder Benutzung des Grundstückes entstanden ist“.
„Bedingt also lediglich die natürliche Gestaltung der angrenzen-
den Grundstücke die Gefahr ..... , so liegt keine Verpflichtung
des Eigentümers vor“ ?!*,
Die Begründung dieses Urteils steht mit jenen Grundsätzen
über die Beseitigungspflicht des Eigentümers nicht im Einklang.
Das liegt daran, dass man die Grundsätze zu weit fasst. Nach
unserer Meinungistes nicht richtig, dass der
UrhebereinespolizeiwidrigenZustandeseiner
mm
“11 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 7, 8; STIER-SOMLO a. a. O. S. 355 ff.
t STIER-SOMLO a. a. OÖ. S. 352.
® Entscheid. d. preuss. OVG. Bd. 30, S. 216.
’4 STIER-SOMLO a. a. O. S. 352.
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