Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Sache schlechthin die Pflicht zur Beseitigung 
hat und dass man für den Eigentümer einer 
Sache daneben ohne jede nähere Unterschei- 
dung eine Pflicht zur Erhaltung seines Eigen- 
tumsin polizeigemässem Zustande anzunehmen 
berechtigt ist, indem man sie indem Begriffe 
des Eigentums selbst enthalten betrachtet. 
Wir haben nachgewiesen, dass die Annahme dieser Pflicht vom 
Standpunkte des Privatrechts aus nicht möglich ist, dass jedoch 
ein öffentlicher Rechtssatz besteht, wonach die Polizei der Frei- 
heit und dem Eigentum des einzelnen gegenüber die öffentliche 
Ordnung zur Geltung zu bringen hat. Es soll daher im nach- 
stehenden die Frage beantwortet werden, unter welchen Voraus- 
setzungen der Eigentümer beim Vorhandensein eines polizei- 
widrigen Zustandes seines Grundstückes das zur Beseitigung 
verpflichtete Rechtssubjekt ist. 
2. Der Eigentümer als das verpflichtete Rechtssubjekt im 
besonderen. Die Frage verlangt zunächst 
a)eine Unterscheidung zwischen der dem 
Eigentümer und dem Urheber des polizeiwidri- 
gen Zustandes zukommenden Vertretungs- 
pflicht. 
«) Eigentümer und Urheber ist dasselbe Rechtssubjekt. 
Wenn Eigentümer und Urheber in einer Person vereinigt 
sind, dann kann kein Zweifel darüber herrschen, dass dem 
Eigentümer die Vertretung seiner Sache und die Beseitigung 
des polizeiwidrigen Zustandes obliegt. 
aa. Es kann zunächst der polizeiwidrige Zustand des Grund- 
stückes „von selbst“, „durch Zufall“ entstanden sein. 
Der Eigentümer hat den Zustand seiner Sache zu vertreten, 
den etwa Naturereignisse oder die Zeit u. a. m. hervorgerufen 
haben. Er hat die Gefahren zu beseitigen, die durch elementare 
Gewalt, durch Feuer, Wasser, Wind auf seinem Grundstücke
	        
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