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lokalisiert sind und von dort aus der Allgemeinheit nachteilig
werden. Er hat die stehen gebliebenen Teile seines vom Feuer
verzehrten Gebäudes niederzureissen, wenn sie einzustürzen drohen
und so die Sicherheit der Personen gefährden. Er hat sein durch
Ueberschwemmung versumpftes Grundstück zu entwässern, wenn
die öffentliche Gesundheit darunter leidet. Ist sein Gebäude
durch die Einflüsse der Zeit etwa durch Baufälligkeit polizei-
widrig geworden, dann hat er es entweder ganz niederzureissen
oder die Polizeiwidrigkeit auf andere Weise zu beheben.
Die Einwendung, dass der Eigentümer die Polizeiwidrigkeit
nicht verschuldet hahe, kann nicht Platz, greifen. Abgesehen
davon, dass die Polizei ein Verschulden überhaupt nicht be-
rücksichtigt, kommt hier vor allem in Betracht, dass es sich um
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handelt, die
der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt (polizeiliche
Verfügung) dem gegenüber bedarf, bei dem die Voraussetzungen
vorliegen. Die Verpflichtung desselben ist damit gegeben, dass
er sich mit der öffentlichen Ordnung in Widerspruch befindet.
Er ist der Störer und kein anderer. Er ist das allein verpflich-
tete Subjekt.
Dem Rechtsgefühl kann dies nicht als „Ungerechtigkeit“
erscheinen. Denn genau so, wie der Eigentümer alle Vorteile
geniesst, genau so fallen ihm die Nachteile zu, die seine Sache
treffen. Die positivrechtliche Fixierung liegt darin, dass das
Eigentum an einer Sache dem einzelnen — innerbalb der vom
Gesetze errichteten Schranken — unbeschränkt zusteht. Wird
also ein polizeiwidriger Zustand eines Grundstückes durch natür-
liche oder soziale Verhältnisse hervorgerufen, dann ist die Polizei-
widrigkeit des Grundstückes in dem Eigentumsinhalte desselben
gelegen. Es kann infolgedessen auch nur der betreffende Eigen-
tümer als das zur Beseitigung verpflichtete Rechtssubjekt in
Frage kommen.