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bb) Der Zustand kann auch durch menschliche Tätigkeit
hervorgerufen worden sein.
Wenn der Eigentümer in eigener Person die Tätigkeit vor-
genommen hat, kann für seine Beseitigungspflicht kein Zweifel
bestehen. Jedoch auch, wenn ein gesetzlicher Vertreter für ihn
gehandelt hat, ist er verantwortlich. Zwar hat er nicht physisch
die Polizeiwidrigkeit hervorgerufen, doch bleibt er von gesetzes-
wegen das verpflichtete Subjekt. Denn die Handlungen des ge-
setzlichen Vertreters sind solche des Eigentümers selbst. Steht
z. B. der Eigentümer unter Vormundschaft, dann ist „allein der
Mündel der an der Sache selbst Beteiligte“ ®'’. Oder wenn der
Eigentümer eine juristische Person ist, dann ist — wenn man
deren Organen die Stellung von gesetzlichen Vertretern zuer-
kennt — nur die juristische Person „verpflichtet, den polizei-
widrigen Zustand zu beseitigen, welchen ihre verfassungsmässig
berufenen Organe durch eine in Ausführung der ihnen zustehen-
den Verrichtungen begangene Handlung... verursacht haben“ *!*.
ß) Eigentümer und Urheber sind verschiedene Rechtssub-
jekte.
Wenn Eigentümer und Urheber nicht in einer Person ver-
einigt sind, dann kann die Frage nach der Pflicht des Eigen-
tümers zur Beseitigung polizeiwidriger Zustände verschieden be-
antwortet werden und sie hat auch, wie oben ausgeführt wurde,
seitens der Verwaltungsgerichte bereits eine verschiedene Beant-
wortung erfahren.
aa) Die Ursache liegt in der Tätigkeit eines Dritten.
Man muss zwei Fälle unterscheiden.
Die Tätigkeit des Dritten kann zunächst eine privatrechtlich
berechtigte sein. Darum wird es sich gewöhnlich handeln. In
derartigen Fällen liegt eine freiwillige Vertretung vor. Die
Handlungen des Dritten haben als solche des Eigentümers selbst
215 SCHULTZENSTEIN 2. a. O. S. 9, 45.
216 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 42.