— 34 —
und Rechtsprechung allgemein anerkannt wird, dass sich die
Polizei in erster Linie an den Urheber zu halten habe, wird
doch dieser Forderung eine rechtliche Bedeutung nicht beigelegt.
Es wird immer noch in das Ermessen der Polizei gestellt, sich
an den Eigentümer zu halten. Die Inanspruchnahme desselben
tritt regelmässig dann ein, wenn der Urheber entweder leistungs-
unfähig oder unbekannt ist.
Man sucht diese Rechtsauffassung..zunächst damit zu begrün-
den, dass ein Verschülden dem Polizeirecht fremd sei°20, dass
also der Eigentümer sich nicht darauf berufen könne, ein unbe-
rechtigter Dritter habe gegen Wissen und Willen des Eigen-
tümers den polizeiwidrigen Zustand der Sache hervorgerufen.
Darauf ist zu erwidern, dass es sich hier garnicht um ein Ver-
schulden handelt. Es zeigt sich „das Verschulden oder die
Schuld in den verschiedensten Formen“, jedoch immer nur bei
den Handeluden selber „als Vorsatz und Absicht,. Arglist, Bös-
willigkeit, Bewusstsein oder Wissentlichkeit von dem Vorhanden-
sein der Rechtswidrigkeit, Fahrlässigkeit, Ausserachtlassen der
Sorgfalt, Erkenntnis der Strafbarkeit, Kennenmüssen usw.“
Im Polizeirecht soll vielmehr lediglich das Kausalitätsprinzip
(Verursachungsprinzip) Anerkennung gefunden haben, nach wel-
chem „die Grundlage für die Schadenersatzpflicht des Täters
allein der verursachte Erfolg bildet ohne Rücksicht darauf, ob
den Täter ein Verschulden trifit“??®. Wenn in unserem Falle
der Eigentümer eine Verpflichtung ablehnt, dann tut er dies
nicht im Sinne des Verschuldungsprinzips, also mit dem Hinweis
darauf, dass ihn kein „Verschulden“ trifft, dass seiner Handlung
der Wille ermangele, sondern vielmehr gerade im Sinne. des
"© STIER-SOMLO a. a. O. S. 352, 353 behauptet dies allerdings bei den
Falle, wo ein Dritter durch sein Eigentum auf ein fremdes Rigentum ein-
greift,
2°! SCHULTZENSTEIN 2. a. O. S. 20.
222 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 20.