Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Kausalitätsprinzipes, dass er überhaupt nicht der Verursacher, 
der Störer der öffentlichen Ordnung sei. 
Ferner weist man darauf hin, dass es der Polizei auf eine 
möglichst schnelle Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes 
ankomme und sie daher nicht erst lange nach dem Urheber 
fahnden, bezw. ihr Vorgehen von seiner Leistungsfähigkeit ab- 
hängig machen könne°??®, (Ganz abgesehen davon, dass es sich 
bei einem polizeiwidrigen Zustande des Eigentums oft nicht um 
eine schleunige Beseitigung desselben handelt, ist darauf hinzu- 
weisen, dass jene vom Standpunkte der Zweckmässigkeit aus zu 
billigende Ansicht die juristischen Konsequenzen übersieht. Bei 
dem Verhältnis von Eigentum und Polizei kann, wie wir gesehen 
haben, nur ein Handeln verlangt werden, das sich auf die Be- 
seitigung des polizeiwidrigen Zustandes richtet und wofür als 
letztes polizeiliches Zwangsmittel die Ersatzvornahme auf Kosten 
des Verpflichteten in Betracht kommt. Damit ist aber bewiesen, 
dass die Polizei dem Eigentümer gegenüber machtlos ist, sobald 
dieser den Geldstrafen trotzt. Jedenfalls muss anerkannt wer- 
den, dass auch die Schnelligkeit der Herstellung der öffentlichen 
Ordnung nur von dem guten Willen des Eigentümers abhängig 
ist, falls der Urheber unvermögend oder unbekannt ist. Im 
letzten Grunde würde auch hier die Beseitigung des Zustandes 
der Polizei obliegen. 
Die angeführten Gründe genügen also nicht, um die herr- 
schende Rechtsauffassung zu begründen. Jedoch steht nach den 
angestellten Betrachtungen fest, dass für die Frage, wer das 
verpflichtete Rechtssubjekt ist, juristisch relevant nur sein kann, 
von wem die eventuellen Kosten für die Beseitigung des polizei- 
widrigen Zustandes zu tragen sind. 
Man hat mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Eigen- 
tümers darauf hingewiesen, dass „sollte nur der Handelnde den 
polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen. haben, wie leicht wäre es 
——._ 
223 Vırl. oben bei Anm, 212. 
 
	        
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