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Kausalitätsprinzipes, dass er überhaupt nicht der Verursacher,
der Störer der öffentlichen Ordnung sei.
Ferner weist man darauf hin, dass es der Polizei auf eine
möglichst schnelle Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes
ankomme und sie daher nicht erst lange nach dem Urheber
fahnden, bezw. ihr Vorgehen von seiner Leistungsfähigkeit ab-
hängig machen könne°??®, (Ganz abgesehen davon, dass es sich
bei einem polizeiwidrigen Zustande des Eigentums oft nicht um
eine schleunige Beseitigung desselben handelt, ist darauf hinzu-
weisen, dass jene vom Standpunkte der Zweckmässigkeit aus zu
billigende Ansicht die juristischen Konsequenzen übersieht. Bei
dem Verhältnis von Eigentum und Polizei kann, wie wir gesehen
haben, nur ein Handeln verlangt werden, das sich auf die Be-
seitigung des polizeiwidrigen Zustandes richtet und wofür als
letztes polizeiliches Zwangsmittel die Ersatzvornahme auf Kosten
des Verpflichteten in Betracht kommt. Damit ist aber bewiesen,
dass die Polizei dem Eigentümer gegenüber machtlos ist, sobald
dieser den Geldstrafen trotzt. Jedenfalls muss anerkannt wer-
den, dass auch die Schnelligkeit der Herstellung der öffentlichen
Ordnung nur von dem guten Willen des Eigentümers abhängig
ist, falls der Urheber unvermögend oder unbekannt ist. Im
letzten Grunde würde auch hier die Beseitigung des Zustandes
der Polizei obliegen.
Die angeführten Gründe genügen also nicht, um die herr-
schende Rechtsauffassung zu begründen. Jedoch steht nach den
angestellten Betrachtungen fest, dass für die Frage, wer das
verpflichtete Rechtssubjekt ist, juristisch relevant nur sein kann,
von wem die eventuellen Kosten für die Beseitigung des polizei-
widrigen Zustandes zu tragen sind.
Man hat mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Eigen-
tümers darauf hingewiesen, dass „sollte nur der Handelnde den
polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen. haben, wie leicht wäre es
——._
223 Vırl. oben bei Anm, 212.