Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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wegen Leistungsunfähigkeit oder Unbekanntsein des Urhebers 
nicht geltend machen kann, dann fallen die entstandenen Nach- 
teile dem Eigentümer selbst zur Last. Jedoch ist dabei zu be- 
achten, dass es privatrechtlich dem Eigentümer unbenommen 
bleibt, ob und wie er den geschaffenen Zustand seines Eigen- 
tumes auf seine Kosten beseitigen will. Es möge z. B. der 
Nachteil, der ihm durch die Belassung des Zustandes entsteht, 
300 betragen, die Beseitigung aber 500. Dann wird er aus 
rein ökonomischen Rücksichten die Herstellung des ehemaligen 
Zustandes unterlassen, und niemand hindert ihn privatrechtlich 
daran. Niemals kann aber daraus gefolgert werden, dass der 
Eigentümer auch die aus jener Handlung sich ergebenden weite- 
ren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu tragen habe. 
Ganz ausgeschlossen erscheint aber die Haftbarkeit des 
Eigentümers, wenn man die Grundsätze erwägt, die massgebend 
sind für die Fälle, wo die Störung eines Rechtsgutes vorliegt. 
Es handelt sich hierbei um eine unser ganzes Rechtssystem 
durchziehende Erscheinung. Eine konkrete Gestalt ist ihr aber 
erst im Privatrecht gegeben worden. Nach $ 1004 und $ 862 
BGB. steht die actio negatoria nur dem Eigentümer und Be- 
sitzer gegenüber dem „Störer“ zu. Es wird aber von der Rechts- 
sprechung des Reichsgerichtes angenommen, „jeder auch nur ob- 
jektiv widerrechtliche Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes 
Recht berechtigt zu einer Klage auf Unterlassung, wenn weitere 
Eingriffe zu befürchten sind; das Schuldmoment kommt bei einer 
solchen Klage nicht in Betracht“. Dieser Anspruch wird vom 
Reichsgericht im Wege der Analogie den $$ 12, 862, 1004 BGB. 
entnommen. Den Betroffenen steht eine actio quasi negatoria 
zu 226 
Das vorstehende Problem behält seine volle Bedeutung aber 
auch im öffentlichen Recht. Wie im Privatrecht jedes vom Ge- 
  
22° Vgl. STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 417; Juristische Wochenschrift 
Bd. 34 S. 140.
	        
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