Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

6 — 
selben Gedanken finden sich 1778 abermals ausgesprochen °°: 
„Staats- oder andere (fefangene mit bewehrter Hand durch ein 
fremdes Land durchführen zu lassen, wird für keine Schul- 
digkeit geachtet: Pfleget aber, auf beschehenes Ansuchen, gegen 
Ausstellung eines Reverses, dass man in gleichen Fäl- 
leneben dieses gestatten wolle, erlaubt zu werden“. 
„Wegen Auslieferung der in einem Lande befindlichen Uebeltäter 
. wird es auf die... bemerkte Weise gehalten“ ®, 
9. Darnach kann es nicht überraschen, wenn der „erste 
deutsche Auslieferungsvertrag im modernen Sinne“ ®, die Kon- 
vention des Kurfürstentums Hannover mit dem Herzogtum 
Sachsen- Gotha vom 29. November 1793 die Reziprozität 
als die Grundlage des Vertrages namhaft macht. Die Verpflich- 
tung ist, wie folgt, gefasst°?: 
„li. Alle Personen, die während ihres Aufenthalts in einem 
„der beiderseitigen Lande ein Verbrechen begangen, und vor 
„erfolgter Bestrafung sich in das andere gewendet haben, sol- 
„len an dasjenige judicium ohnweigerlich ausgeliefert werden, 
S. 465 den Bericht über die 1753 erfolgte Auslieferung des Chevalier de la 
Roche-Girault von den Niederlanden an Frankreich „offrant de sa part le 
r&eciproque dans les cas de möme nature qui pourraient se presenter.“ 
2 v, Marttrtz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 461 fasst die Ansicht jener Zeit 
folgendermassen zusammen: „... zu Ende des vorigen Jahrhunderts hatte 
die Theorie des internationalen Strafrechts sich dahin festgestellt, dass 
Auslieferung oder Bestrafung der in einem Lande befindlichen Uebeltäter 
wegen der anderswo begangenen Verbrechen, nebst Beschlagnahme ihrer 
Güter, für keine Schuldigkeit zu gelten habe; dass aber das eine oder das 
andere auf ordnungsmässiges Änsuchen gegen Zusicherung der 
Reziprozität gewährt zu werden pflege... ,“ 
32 v, MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 S. 226. 
83 Siehe die „Bekanntmachung der Konvention mit Sachsen-Gotha 
wegen Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen vom 7. Februar 
1794 bei SPANGENBERG Teil III S. 703. Die Vereinbarung galt auch für 
das damals zu Hannover gehörige Lauenburg; für dieses erfolgte die Pu- 
blikation durch Reskript vom 11. März 1794; vgl. SPANGENBERG, Teil III 
S. 706.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.