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selben Gedanken finden sich 1778 abermals ausgesprochen °°:
„Staats- oder andere (fefangene mit bewehrter Hand durch ein
fremdes Land durchführen zu lassen, wird für keine Schul-
digkeit geachtet: Pfleget aber, auf beschehenes Ansuchen, gegen
Ausstellung eines Reverses, dass man in gleichen Fäl-
leneben dieses gestatten wolle, erlaubt zu werden“.
„Wegen Auslieferung der in einem Lande befindlichen Uebeltäter
. wird es auf die... bemerkte Weise gehalten“ ®,
9. Darnach kann es nicht überraschen, wenn der „erste
deutsche Auslieferungsvertrag im modernen Sinne“ ®, die Kon-
vention des Kurfürstentums Hannover mit dem Herzogtum
Sachsen- Gotha vom 29. November 1793 die Reziprozität
als die Grundlage des Vertrages namhaft macht. Die Verpflich-
tung ist, wie folgt, gefasst°?:
„li. Alle Personen, die während ihres Aufenthalts in einem
„der beiderseitigen Lande ein Verbrechen begangen, und vor
„erfolgter Bestrafung sich in das andere gewendet haben, sol-
„len an dasjenige judicium ohnweigerlich ausgeliefert werden,
S. 465 den Bericht über die 1753 erfolgte Auslieferung des Chevalier de la
Roche-Girault von den Niederlanden an Frankreich „offrant de sa part le
r&eciproque dans les cas de möme nature qui pourraient se presenter.“
2 v, Marttrtz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 461 fasst die Ansicht jener Zeit
folgendermassen zusammen: „... zu Ende des vorigen Jahrhunderts hatte
die Theorie des internationalen Strafrechts sich dahin festgestellt, dass
Auslieferung oder Bestrafung der in einem Lande befindlichen Uebeltäter
wegen der anderswo begangenen Verbrechen, nebst Beschlagnahme ihrer
Güter, für keine Schuldigkeit zu gelten habe; dass aber das eine oder das
andere auf ordnungsmässiges Änsuchen gegen Zusicherung der
Reziprozität gewährt zu werden pflege... ,“
32 v, MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 S. 226.
83 Siehe die „Bekanntmachung der Konvention mit Sachsen-Gotha
wegen Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen vom 7. Februar
1794 bei SPANGENBERG Teil III S. 703. Die Vereinbarung galt auch für
das damals zu Hannover gehörige Lauenburg; für dieses erfolgte die Pu-
blikation durch Reskript vom 11. März 1794; vgl. SPANGENBERG, Teil III
S. 706.