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setz anerkannte Rechtsgut durch Klage auf Beseitigung der Be-
einträchtigung oder auf Unterlassung geschützt ist, und zwar
gegenüber dem „Störer“ desselben, so wird auch für das öffent-
liche Recht anzunehmen sein, dass einem durch dasselbe begründe-
ten Rechtsgute nach dem gleichen Grundsatze Schutz zu gewäh-
ren ist. Ein „Recht“ ist „die Tatsache ... ., dass eine Rechts-
vorschrift um jemandes Willen andere einschränkt??”‘. Die ge-
setzlichen Bestimmungen, die dem öffentlichen Interesse dienen,
bringen „die Rechtsverhältnisse des Staates, der (semeinden,
Kirchen und sonstigen öffentlichen Verbände“ zur Entstehung ?*®.
Hier bleibt es dahingestellt, in wieweit diese öffentlichen Rechts-
sätze Rechte für den einzelnen in sich schliessen. Jedenfalls
hat, auch gemäss der durch Gewohnheit entstandenen Rechts-
sätze, deren Gegenstand die öffentliche Ordnung ist, der Staat
ein entsprechendes „öffentliches Recht“. Ueberall wo eine Norm
des öffentlichen Rechtes ein Verhalten der Untertanen um der
Allgemeinheit willen vorschreibt, hat der Staat ein Recht darauf,
dass ein solches Verhalten auch wirklich stattfindet 2°.
Es fragt sich nun, ob, wenn von einem Grundstück eine
Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht, man dieselben Grund-
sätze, nach denen der Störer eines Privatrechts sich bestimmt,
auch in Anbetracht der von dem Grundstücke ausgehenden
Störung des öffentlichen Rechtsgutes .als geltend hinzustellen hat.
Diese Frage muss bejaht werden. Denn der Rechtssatz, dass
die Polizei die gute Ordnung des Gemeinwesens zu erhalten hat,
bezieht sich nur auf das Objekt. Will man aber aus diesem
Satze das verpflichtete Subjekt gewinnen, so kann es eben auch
nur der „Störer* sein. Aber daraus folgt nicht, dass, wenn ein
Grundstück in einem die öffentliche Ordnung störenden Zustande
sich befindet, als Störer der Eigentümer anzusehen ist, ebenso-
227 ELTZBACHER, Die Unterlassungsklage 1906 S. 104.
228 EILTZBACHER a. a. O. S. 109,
229 Vgl. hierzu ELTZBACHER a. a. O. S. 118.