Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ungünstiger gestaltet, nur weil die Polizei ihre Pflicht verab- 
säumt hat. 
Aber es fragt sich immerhin, wie man die Pflicht der Poli- 
zei, Handlungen entgegenzutreten, durch die das Eigentum eines 
Privaten in einen polizeiwidrigen Zustand versetzt wird, aufzu- 
fassen hat. Der polizeiwidrige Zustand stellt den Effekt der 
Handlung dar. Eine Handlung, die diesen Effekt nicht erkennen 
lässt, berechtigt die Polizei auch nicht zum Eingreifen. Es kann 
daher hier von einer Rechtspflicht der Polizei nicht die Rede sein. 
Wenn aber die Wirkungen einer Handlung vorauszusehen 
oder gar bereits eingetreten sind und damit sich nach aussen 
hin bemerkbar gemacht, also polizeiliche Wirkungen erzeugt 
haben, ohne dass die Polizei eingeschritten ist, dann liegt die Be- 
seitigungspflicht seitens der Polizei nahe. Man könnte die Pflicht 
damit begründen, dass man eine Konsentierung des Zustandes 
aus dem Kennen oder Kennenmüssen desselben seitens der Poli- 
zei erblickt. Dies muss man um so mehr anzunehmen geneigt 
sein, als man der Polizei das Recht vindiziert, „wenn sie es für 
„weckdienlich erachtet“, d. h. wenn eine Veranlassung zu der 
Annahme des Vorhandenseins einer Verletzung oder Gefährdung 
der öffentlichen Ordnung vorliegt, sich von dem Zustande eines 
Grundstückes zu überzeugen. Es hat demzufolge „der Eigen- 
tümer des Grundstückes, über dessen Zustand die Polizei sich 
unterrichten lässt, das Betreten des Grundstückes durch einen 
Beauftragten der Behörde zu dulden, soweit es der Zweck der 
Augenscheinsnahme erfordert“ 23’. Aber trotzdem ist es unmög- 
lich, daraus eine Beseitigungspflicht für die Polizei herzuleiten. 
Denn die Polizei ist zwar verpflichtet, gegen jedwede Störung 
der öffentlichen Ordnung vorzugehen, aber nicht so, dass ihr bei 
Unterlassung dieser Pflicht quasi ex delicto die Herstellung des 
polizeigemässen Zustandes obliegt. Vielmehr ist es Sache ihres 
*37 Eintscheid. d. preuss. OVG. Bd. 43 S. 415, 416.
	        
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