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ungünstiger gestaltet, nur weil die Polizei ihre Pflicht verab-
säumt hat.
Aber es fragt sich immerhin, wie man die Pflicht der Poli-
zei, Handlungen entgegenzutreten, durch die das Eigentum eines
Privaten in einen polizeiwidrigen Zustand versetzt wird, aufzu-
fassen hat. Der polizeiwidrige Zustand stellt den Effekt der
Handlung dar. Eine Handlung, die diesen Effekt nicht erkennen
lässt, berechtigt die Polizei auch nicht zum Eingreifen. Es kann
daher hier von einer Rechtspflicht der Polizei nicht die Rede sein.
Wenn aber die Wirkungen einer Handlung vorauszusehen
oder gar bereits eingetreten sind und damit sich nach aussen
hin bemerkbar gemacht, also polizeiliche Wirkungen erzeugt
haben, ohne dass die Polizei eingeschritten ist, dann liegt die Be-
seitigungspflicht seitens der Polizei nahe. Man könnte die Pflicht
damit begründen, dass man eine Konsentierung des Zustandes
aus dem Kennen oder Kennenmüssen desselben seitens der Poli-
zei erblickt. Dies muss man um so mehr anzunehmen geneigt
sein, als man der Polizei das Recht vindiziert, „wenn sie es für
„weckdienlich erachtet“, d. h. wenn eine Veranlassung zu der
Annahme des Vorhandenseins einer Verletzung oder Gefährdung
der öffentlichen Ordnung vorliegt, sich von dem Zustande eines
Grundstückes zu überzeugen. Es hat demzufolge „der Eigen-
tümer des Grundstückes, über dessen Zustand die Polizei sich
unterrichten lässt, das Betreten des Grundstückes durch einen
Beauftragten der Behörde zu dulden, soweit es der Zweck der
Augenscheinsnahme erfordert“ 23’. Aber trotzdem ist es unmög-
lich, daraus eine Beseitigungspflicht für die Polizei herzuleiten.
Denn die Polizei ist zwar verpflichtet, gegen jedwede Störung
der öffentlichen Ordnung vorzugehen, aber nicht so, dass ihr bei
Unterlassung dieser Pflicht quasi ex delicto die Herstellung des
polizeigemässen Zustandes obliegt. Vielmehr ist es Sache ihres
*37 Eintscheid. d. preuss. OVG. Bd. 43 S. 415, 416.