Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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pflichtmässigen Ermessens, ob und wann sie heim Entstehen und 
Vorhandensein eines polizeiwidrigen Zustandes einschreiten will. 
Der polizeiwidrige Zustand aber muss beseitigt werden. So 
verlangt es das Gewohnheitsrecht bezw. 8 10 II. 17 ALR. In 
einem solchen Falle liegt die Beseitigung trotzdem der Polizei 
ob, und zwar in ihrer Eigenschaft als Behörde. Sie hat gemäss 
ihres „Amtes“ die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, 
wenn kein verpflichtetes Rechtssubjekt vorhanden ist. Die ent- 
stehenden Kosten sind dann (mittelbare) Kosten der Polizeiver- 
waltung. Es gilt also in einem derartigen Falle der Satz: Wenn 
der Störer(Urheber) leistungsunfähig oder un- 
bekanntist,—undsich kein Rechtssatz findet, 
dereine Pflicht des Eigentümers ausspricht — 
dann hat die Polizeibehörde den der öffent- 
lichen Ordnung entsprechenden Zustand des 
betreffendenGrundstückes herzustellen, und 
der Eigentümer desselben hat die Pflicht, die 
Herstellung zu dulden. 
Das preussische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffas- 
sung in anderem Zusammenhange — bei Streit zwischen öffent- 
lich-rechtlichen Verbänden — mehrfach in gewissem Sinne ge- 
teilt, vornehmlich in zwei Urteilen, in denen es sich um die 
„Wegschaffung und Unterbringung hilfloser Menschen“ und um 
die „Beseitigung herrenlos herumstreifender Hunde* von den 
Strassen und öffentlichen Plätzen handelt 23%. Wenngleich dort 
ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass nicht die „Herstellung 
eines polizeigemässen Zustandes“ vorliege, so muss doch diese 
Behauptung in Anbetracht der sonst ausnahmslos gestellten 
Forderung, dass auch öffentliche Strassen und Plätze in einem 
polizeigemässen Zustande zu erhalten sind, Bedenken erregen. 
Es wird nun dort bei Vorhandensein der Leistungsunfähig- 
238 Entscheid. d. OVG. Bd. 85 S. 97 ff.; Bd. 42 S. 73 ff; sowie auch 
Bd. 46 S. 139 ff; Bd. 49 S. 12 ff.
	        
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