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pflichtmässigen Ermessens, ob und wann sie heim Entstehen und
Vorhandensein eines polizeiwidrigen Zustandes einschreiten will.
Der polizeiwidrige Zustand aber muss beseitigt werden. So
verlangt es das Gewohnheitsrecht bezw. 8 10 II. 17 ALR. In
einem solchen Falle liegt die Beseitigung trotzdem der Polizei
ob, und zwar in ihrer Eigenschaft als Behörde. Sie hat gemäss
ihres „Amtes“ die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten,
wenn kein verpflichtetes Rechtssubjekt vorhanden ist. Die ent-
stehenden Kosten sind dann (mittelbare) Kosten der Polizeiver-
waltung. Es gilt also in einem derartigen Falle der Satz: Wenn
der Störer(Urheber) leistungsunfähig oder un-
bekanntist,—undsich kein Rechtssatz findet,
dereine Pflicht des Eigentümers ausspricht —
dann hat die Polizeibehörde den der öffent-
lichen Ordnung entsprechenden Zustand des
betreffendenGrundstückes herzustellen, und
der Eigentümer desselben hat die Pflicht, die
Herstellung zu dulden.
Das preussische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffas-
sung in anderem Zusammenhange — bei Streit zwischen öffent-
lich-rechtlichen Verbänden — mehrfach in gewissem Sinne ge-
teilt, vornehmlich in zwei Urteilen, in denen es sich um die
„Wegschaffung und Unterbringung hilfloser Menschen“ und um
die „Beseitigung herrenlos herumstreifender Hunde* von den
Strassen und öffentlichen Plätzen handelt 23%. Wenngleich dort
ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass nicht die „Herstellung
eines polizeigemässen Zustandes“ vorliege, so muss doch diese
Behauptung in Anbetracht der sonst ausnahmslos gestellten
Forderung, dass auch öffentliche Strassen und Plätze in einem
polizeigemässen Zustande zu erhalten sind, Bedenken erregen.
Es wird nun dort bei Vorhandensein der Leistungsunfähig-
238 Entscheid. d. OVG. Bd. 85 S. 97 ff.; Bd. 42 S. 73 ff; sowie auch
Bd. 46 S. 139 ff; Bd. 49 S. 12 ff.