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Armenpflege gehört nicht unmittelbar zum polizeilichen Dienst-
betriebe. Soweit die Polizei in Ausübung der Armenpflege tätig
wird, sind die dadurch entstandenen Kosten solche, die zur Her-
beiführung polizeigemässer Zustände in der Aussenwelt, insbe-
sondere Herbeiführung geordneter Armenpflege erwachsen sind.
Derartige Ausgaben sind keine unmittelbaren Kosten der ört-
lichen Polizeiverwaltung. Zu mittelbaren Kosten dieser Verwal-
tung aber werden sie dann, wenn kein zahlungsfähiger Drittver-
pflichteter vorhanden ist oder wenn die Kosten von diesem nicht
unmittelbar beigetrieben werden können“ *!,
Man sieht, welche Schwierigkeiten der Grundsatz mit sich
bringt, dass der Eigentümer die Pflicht habe, sein Grundstück
in einem polizeigemässen Zustande zu erhalten und wie der Ge-
richtshof in obigen Fällen bemüht ist, nachzuweisen, dass es sich
nicht um einen polizeigemässen Zustand handelt. Wir glauben
darin eine Bestätigung unserer Ansicht erblicken zu dürfen, dass
bei einem polizeiwidrigen Zustand einer Sache regelmässig der
Urheber haftet — insofern nicht für den Eigentümer eine gesetz-
liche Verpflichtung sich nachweisen lässt — und dass bei Zah-
lungsunfähigkeit oder Unbekanntsein des Urhebers die Kosten
der Beseitigung des Zustandes der Polizeiverwaltung zufallen.
Das öffentlich-rechtliche Gewohnheitsrecht und $ 10 II. 17 ALR.
beziehen sich hier wiederum auf eine Störung im objektiven Sinne.
Das polizeiliche Vorgehen ist auf ein Dulden gerichtet. Die
Polizei schreitet ein, weil eine Störung der öffentlichen Ordnung
(objektiv) vorliegt. Sie hat dieselbe gemäss ihres Amtes wieder-
herzustellen, weil kein Störer (subjektiv) vorhanden ist.
bb) Die Ursache liegt in dem Eigentum eines Dritten.
Es gilt zunächst klarzustellen, wer in diesen Fällen das
grundsätzlich verpflichtete Rechtssubjekt, d. h. wer der eigent-
liche Störer der öffentlichen Ordnung ist. Diese Frage musste
bisher dahin beantworet werden, dass es grundsätzlich der Ur-
241 Entscheid. d. preuss. OVG. Bd. 49 8. 15, 16. 9%
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