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senen Türen und Fenstern sich zu versammeln gestattet, „damit
die Passanten kein Aergernis nehmen, und die Versammlung
nicht durch sie gestört werde“ ?%3, oder wenn von einem Laden-
inhaber die Entfernung gewisser Gegenstände aus dem Schau-
fenster deshalb verlangt wird, weil dadurch eine Verkehrsstockung
auf der Strasse verursacht wird. In diesen Fällen handelt es
sich um einen „psychischen Kausalzusammenhang“. Der Wille
des Urhebers der Störung, des Störers, lässt sich auf das Ver-
halten eines Dritten zurückführen ?*.
Aber die vorstehenden Grundsätze haben in gleicher Weise
zu gelten, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Dies zeigt sich dann, wenn der polizeiwidrige Zustand eines Grund-
stückes auf einem anderen Grundstücke seinen Ursprung hat.
Man wende nicht ein, dass, wenn man als den Störer regelmäs-
sig den „Urheber“ ansieht, man folgerichtig hier grundsätzlich
den Eigentümer, auf dessen Grundstück die Polizeiwidrigkeit
ihren Ursprung hat, für das verpflichtete Rechtssubjekt zu er-
klären habe. Das ist nicht richtig. Dem Urheber im Sinne der
vorliegenden Fälle kommt eine ganz andere rechtliche Stellung
zu als dort, wo ein Unberechtigter in eine fremde Sache direkt
eingreift. Eine solche Handlung ist verboten. Folglich haftet
auch der Handelnde für ihre Wirkungen. Hier aber ist das
Eigentum des Dritten „an sich“ polizeigemäss gestaltet. Ein
polizeiwidriger Zustand liegt nicht vor. Ebensowenig würde eine
polizeiwidrige Handlung gegeben sein; denn eine solche wird al-
lein in der Schaffung des polizeiwidrigen Zustandes, nicht aber
darin erblickt, dass mit einer Sache etwas an sich Erlaubtes vor-
genommen wird ?*5, wodurch erst mittelbar eine Polizeiwidrigkeit
bei einem Dritten entsteht. Die Polizei ist also gar nicht be-
—e
243 QyTo MAYER a. a. O. Bd. 1 S. 266 Anın. 18; FLEINER, Einzelrecht
u. Öffentl. Interesse S. 88 ff.
244 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 32.
?45 Vgl. oben sub B, 1.