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„in dessen Gerichtsbezirk das Verbrechen verübt worden ist.
„Wofern jedoch die Delinquenten, deren Auslieferung ver-
„langt wird, wirklich domizilierte Landesunterthanen des einen
„oder des anderen Landesherrn sind, so soll die Bewilligung
„der Auslieferung derselben zu einer vorher darüber in jedem
„einzelnen Fall zwischen den beiderseitigen Ministeriis zu tref-
„fenden Uebereinkunft hin verstellet bleiben“.
Dann wird am Schlusse gesagt,‘ dass man „die Beförderung
einer unverweilten Justizpflege lediglich“ bezwecke, und nach-
drücklich hinzugesetzt, dass „diegegenwärtige Verein-
barung auf dem reciproco gegründet ist“.
10. Die Bedingung des reciprocums wird auch in der Folge-
zeit nicht aufgegeben. Charakteristisch ist dafür die preus-
sische „Verordnung über die Einführung der Vorschrif-
ten des Allgemeinen Landrechts Theil II Titel 20 8 12
bis 15 incl, und der Kriminalordnung 88 96 bis 98 incl.,
wegen der von preussischen Unterthanen im Auslande, oder von
Fremden im Inlande oder auch im Auslande begangenen Ver-
brechen oder Vergehen, in sämtliche Provinzen der Monarchie,
worin die preussischen Gesetzbücher noch nicht Gesetzeskraft
haben, vom 30. Juni 1820“®%. Dieser Verordnung sind
—
% Preussische Gesetzsammlung 1820 S. 129; abgedruckt: HETZkR S. 65;
LoTTner Bd. 2 S. 42; dazu S. 54 Ministerialreskript vom 28. Juli 1820.
Vgl. Aseac 8. 86 fg.; v. MarTıTz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 427 Anm. 2; DE-
LIUS in der Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft Bd. 11 S. 677 fg. — Der
Jüngere MEISTER schrieb in seinen seit 1789 wiederholt aufgelegten Princi-
pia p. 89 (editio sexta): „Si inter diversorum territoriorum iudices res agi-
tur, remissio delinguentium iure perfecto exigi non potest, sed per preces
literasque reversales obtinenda est, praeterquam si per pacta inter
dominos territoriales inita aliud conventum sit.“ Und wie der Kriminalist
auch der Völkerrechtler JULIUS SCHMELZING (Systematischer Grundriss des
praktischen europäischen Völkerrechts. Rudolstadt 1818, 1820. 3 Teile in
2 Bden. Teil 1 8 161 S. 191): Es scheine Grundsatz zu sein, „dass in Er-
mangelung desfallsiger,. besonderer Verträge, und wenn dringende politische
Verhältnisse nicht das Gegenteil erheischen, der gebührend mit dem
Anerbieten der Reziprozität nachgesuchten Auslieferung des