Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

7 — 
„in dessen Gerichtsbezirk das Verbrechen verübt worden ist. 
„Wofern jedoch die Delinquenten, deren Auslieferung ver- 
„langt wird, wirklich domizilierte Landesunterthanen des einen 
„oder des anderen Landesherrn sind, so soll die Bewilligung 
„der Auslieferung derselben zu einer vorher darüber in jedem 
„einzelnen Fall zwischen den beiderseitigen Ministeriis zu tref- 
„fenden Uebereinkunft hin verstellet bleiben“. 
Dann wird am Schlusse gesagt,‘ dass man „die Beförderung 
einer unverweilten Justizpflege lediglich“ bezwecke, und nach- 
drücklich hinzugesetzt, dass „diegegenwärtige Verein- 
barung auf dem reciproco gegründet ist“. 
10. Die Bedingung des reciprocums wird auch in der Folge- 
zeit nicht aufgegeben. Charakteristisch ist dafür die preus- 
sische „Verordnung über die Einführung der Vorschrif- 
ten des Allgemeinen Landrechts Theil II Titel 20 8 12 
bis 15 incl, und der Kriminalordnung 88 96 bis 98 incl., 
wegen der von preussischen Unterthanen im Auslande, oder von 
Fremden im Inlande oder auch im Auslande begangenen Ver- 
brechen oder Vergehen, in sämtliche Provinzen der Monarchie, 
worin die preussischen Gesetzbücher noch nicht Gesetzeskraft 
haben, vom 30. Juni 1820“®%. Dieser Verordnung sind 
— 
% Preussische Gesetzsammlung 1820 S. 129; abgedruckt: HETZkR S. 65; 
LoTTner Bd. 2 S. 42; dazu S. 54 Ministerialreskript vom 28. Juli 1820. 
Vgl. Aseac 8. 86 fg.; v. MarTıTz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 427 Anm. 2; DE- 
LIUS in der Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft Bd. 11 S. 677 fg. — Der 
Jüngere MEISTER schrieb in seinen seit 1789 wiederholt aufgelegten Princi- 
pia p. 89 (editio sexta): „Si inter diversorum territoriorum iudices res agi- 
tur, remissio delinguentium iure perfecto exigi non potest, sed per preces 
literasque reversales obtinenda est, praeterquam si per pacta inter 
dominos territoriales inita aliud conventum sit.“ Und wie der Kriminalist 
auch der Völkerrechtler JULIUS SCHMELZING (Systematischer Grundriss des 
praktischen europäischen Völkerrechts. Rudolstadt 1818, 1820. 3 Teile in 
2 Bden. Teil 1 8 161 S. 191): Es scheine Grundsatz zu sein, „dass in Er- 
mangelung desfallsiger,. besonderer Verträge, und wenn dringende politische 
Verhältnisse nicht das Gegenteil erheischen, der gebührend mit dem 
Anerbieten der Reziprozität nachgesuchten Auslieferung des 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.