Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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dert. Das Gleiche ist in Bezug auf das Subjekt möglich. Ohne 
weiteres gilt dies für öÖffentlich-rechtliche Normen. Aber nach 
unseren früheren Ausführungen ist durchaus kein Grund vorhan- 
den, Privatrechtssätze anders zu beurteilen 25°, 
Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Frage, wie 
das Verhältnis zwischen zwei Grundstückseigentümern sich ge- 
staltet?51,. Dieses bestimmt sich nach Nachbarrecht. Dessen 
Vorschriften gelten regelmässig auch bei blossem Kausalzusam- 
menhang, sodass das Verschuldungsmoment nicht in Frage kommt. 
Es ist also der störende Nachbar und nur er der Po- 
lizei gegenüber haftbar, wenn der Eingriff nach 
Nachbarrecht unstatthaft ist, und umgekehrt, den 
polizeiwidrigen Zustand eines Grundstückes hat der 
Eigentümer und nur er zu vertreten, wenn er infolge 
nachbarrechtlich berechtigter Einwirkungen entstanden 
ıst. Ist die Verursachung einer Polizeiwidrigkeit nachbarrecht- 
lich erlaubt, dann ist der polizeiwidrige Zustand des beeinflussten 
Grundstückes eben in dem „Eigentum“ an demselben enthalten. 
Eine gegen den betreffenden Eigentümer sich richtende Verfü- 
gung würde also seine Rechte treffen. Ihm als Eigentümer kommt 
von Gesetzeswegen die Vertretung des Zustandes seines Eigen- 
tums zu. Es ergibt sich also weiterhin, dass für den Fall, wo 
durch nachbarrechtliche Einwirkungen ein polizeiwidriger Zu- 
stand eines Grundstücks entstanden ist, der Eigentümer des die 
Störung verursachenden Grundstückes nur haftbar gemacht wer- 
den kann, wenn die Einwirkung auf das störende Grundstück ge- 
setzlich (insbesondere nachbarrechtlich) unerlaubt ist. 
  
‚5 Vgl. oben nach Anm. 30. 
5 Hierher gehört also z. B. nicht der Fall, der in Entscheid. d. RG. 
i. Zivils. Bd. 37 S. 331 ff. vorliegt: von einem Privatsee gehen gesundheits- 
gefährliche Ausdünstungen aus, wodurch die Einwohner der benachbarten 
Stadtgemeinde gefährdet werden. Nach Nachbarrecht würde für den Eigen- 
tümer keine Reinigungspflicht bestehen. Im obigen Falle handelt es sich 
Jedoch nicht um nachbarrechtliche Beziehungen.
	        
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