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stückes entstanden ist.“ Diese Ansicht hat in der Tat eine ge-
wisse Berechtigung, wenn man die nachbarrechtlichen Bestim-
mungen des BGB. $8 903 ff. daraufhin prüft. Darnach kann
der Eigentümer andere von einer Einwirkung auf sein Grund-
stück ausschliessen — sodass also der die Störung verursachende
Nachbar polizeilich verpflichtet sein würde — wenn eine „Zu-.
führung“ gewisser Imponderabilien stattfindet, die das Grund-
stück wesentlich beeinträchtigen. Unter Zuführung werden alle
„Kernwirkungen des eigenen Verhaltens des Nachbarn über die
Grundstücksgrenze hinaus“ verstanden ?*. Das Verhalten muss
ein Tun oder Unterlassen sein?®. Nach 8 907 kann der Eigen-
tümer verlangen, dass nicht Anlagen „hergestellt“ werden, die
voraussichtlich schädigend auf sein Grundstück einwirken. & 908
spricht aus, dass der Nachbar bei dem drohenden „Einsturz eines
Gebäudes oder eines andern Werkes“ die „erforderliche Vor-
kehrung trifft“. $ 909 bestimmt, dass ein benachbartes Grund-
stück nicht in einer das Nachbargrundstück schädigenden Weise
„vertieft“ werden darf. Man sieht, dass alle diese Bestimmungen
sich auf eine menschliche Tätigkeit beziehen und dass also die
Ansicht des angeführten Urteils einen Rückhalt im Gesetze findet.
Aber trotz alledem hat es bei den von uns ausgesprochenen
Grundsätzen sein Bewenden, dass zwar im Zweifel der Eigen-
tümer des in störendem Zustande sich befindenden Grundstückes,
sonst aber immer derjenige von beiden Eigentümern das polizei-
lich verpflichtete Subjekt ist, der von Gesetzeswegen die Störung
der öffentlichen Ordnung zu vertreten hat.
Schliesslich ist noch der Fall zu erörtern, wo die natürliche
Beschaffenheit eines fremden Grundstückes einen polizeiwidrigen
Zustand auf einem andern Grundstück bedingt. Von dem oben
angezogenen Urteil wird festgestellt, dass in solchen Fällen eine
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5 STAUDINGER a. a. O. S. 207.
’5 Vgl. hierzu PLanck a. a. O. S. 138, 139.