Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Inanspruchnahme des die Störung verursachenden Grundstücks 
nicht angängig ist. Dem ist beizupflichten, und zwar aus den 
gleichen Gründen, die wir bei Erörterung des vorhergehenden 
Falles angeführt haben, nämlich im Hinblick auf die Normen 
des Nachbarrechts. Nach diesen sind im allgemeinen nur die 
Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstückes verboten, die sich 
auf ein Verhalten zurückführen lassen. Aber die in der natür- 
lichen Beschaffenheit beruhenden Einwirkungen hat der benach- 
barte Eigentümer nicht zu vertreten. Wenn es sich um eine 
„Gefahr“ handelt, die von einem Grundstück ausgeht, und das 
wird bei der natürlichen Beschaffenheit wohl die Regel sein, dann 
hat der bedrohte Eigentümer ein Recht, dass der Verantwort- 
liche eine Vorkehrung trifft. Dies Recht besteht aber nur gegen- 
über einer von einem „Gebäude“ oder einem andern „Werke“ 
ausgehenden Gefahr, nicht aber, wenn die letztere in der natür- 
lichen Beschaffenheit liegt. In diesem Falle hat der bedrohte 
Eigentümer selbst für die Abwendung der Gefahr zu sorgen, und 
zwar gemäss 8 904 BGB. 
Der eben entwickelten Ansicht ist auch der Württembergi- 
sche Verwaltungsgerichtshof in einem Urteile vom 29. Januar 
1902 25, in dem er sich über die Tragweite des vom preussischen 
Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsatzes ausspricht, dass 
dem Eigentümer die Verpflichtung zur Erhaltung seines Grund- 
stückes in einem den polizeilichen Anforderungen entsprechen- 
den Zustande obliegt. Es handelt sich um den Fall, wo infolge 
Schaffens der Naturkräfte von dem steilen Felsabhange eines 
Privatgrundstückes Felsblöcke sich loszulösen drohen und dadurch 
die Sicherheit der Bewohner eines darunter liegenden Hauses 
gefährden. In der Begründung heisst es: „Für die rechtlichen 
Beziehungen zwischen dem... Eigentümer des gefährdeten Grund- 
stücks und ... . dem Eigentümer des Gefahr drohenden Grund- 
stücks kommen in erster Linie die den Inhalt des Eigentums und 
5° Jahrb. d. Württbg. Verwaltungsrechtspflege Bd. 14 S, 114 ff. 
 
	        
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