Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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den Zweck genügt es nachzuweisen, in welchem Umfange der 
Eigentümer als Nichtbesitzer neben dem Besitzer polizeilich hatt- 
bar ist. 
Diese Frage ist gleichbedeutend mit der oben beantworteten: 
unter welchen Voraussetzungen hat der Eigentümer, wenn ein 
anderer Besitzer ist, nach Privatrecht eine von dem Grundstück 
ausgehende Störung zu vertreten? — Es ist auch hier der Rechts- 
gedanke massgebend, dass der „Störer“ zur Beseitigung des poli- 
zeiwidrigen Zustandes bezw. zur Unterlassung verpflichtet ist. 
Für den Eigentümer besteht aber — genau wie beim Vorhan- 
densein eines durch einen unberechtigten Dritten hervorgerufenen 
polizeiwidrigen Zustandes — eine Haftbarkeit nur dann, wenn 
sie sich auf einen besonderen Rechtssatz zurückführen lässt ?>®, 
86. Die Rechtsprechung des sächsischen 
Oberverwaltungsgerichtes. 
Die im Vorgehenden entwickelten Grundsätze sind gemeines 
deutsches Recht. Für das Königreich Sachsen sind sie insofern 
von besonderem Interesse, als hier eine gesetzliche Regelung der 
allgemeinen polizeilichen Befugnisse fehlt. Auf die Frage, was 
man unter „Polizei“ nach sächsischem Rechte zu verstehen hat, 
kann aber die Antwort nicht anders lauten als nach gemeinem 
deutschen Recht. In einem formellen staatsrechtlichen Sinne 
ist „Polizei“ eine Seite der staatlichen „Gewalt“, diejenige näm- 
lich, welche den Willen des Gesetzes auf dem Gebiete der Ver- 
waltung durchführt. In einem materiellen verwaltungsrecht- 
lichen Sinne ist „Polizei“ ein „Inbegriff“ von Rechtssätzen. 
Diese beziehen sich, wie alle für die Verwaltung bestehenden, 
auf das Öffentliche Interesse. Sie unterscheiden sich von den 
letzteren nur mit Rücksicht auf die Rechtsquelle. Die polizei- 
seitigung der betreffenden Polizeiwidrigkeit ermöglichende Verfügungsge- 
walt über die Sache in dem erforderlichen Masse zusteht.“ 
258 Siehe oben sub 2a, ß, aa.
	        
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