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und Bedürfnissen der Bevölkerung“ nicht begründen. Die Stö-
rungen „der guten Ordnung des Gemeinwesens“ finden ihre
Grenze in der Rücksicht auf das Erwerbsleben und in der da-
durch begründeten Pflicht des einzelnen, sich solchen Nachteilen
und Belästigungen zu fügen, die ohne unverhältnismässigen
Kostenaufwand nicht zu vermeiden sind. Wenn die Sicherung
der Nachtruhe gegenüber „den gesteigerten Anforderungen, die
das heutige Erwerbs- und Verkehrsleben an die Kräfte und an
die Gesundheit der Menschen, zumal in der Grossstadt stellt“,
„ein dringendes Erfordernis der öffentlichen Gesundheitspflege‘“
ist, stellt sich die Forderung auf Abendruhe „gegenüber den
berechtigten Anforderungen des Erwerbs- und Verkehrslebens*
als zu weitgehend dar. (Urt. v. 22. August 1901, Jahrb. Bd.1,
S. 200 ff.)
Auch gegenüber der Kirche besteht „das ungeschriebene
Recht der staatlichen Polizeigewalt, Anordnungen zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit des Publikums zu treffen“.
Es ist ein allgemeines und wird nur durch besondere gesetzliche
Bestimmungen beschränkt. (Urt. v. 18. Juni 1902, Jahrb. Bd. 3,
S. 63 ff.)
Die Polizeibehörde ist befugt, „aus erziehungspolizeilichen
Gründen“, wenn im elterlichen Haushalte der Aufenthalt mit
geistigen oder leiblichen Gefahren für das Kind verbunden ist,
für anderweitige Unterbringung zu sorgen. Die Polizeibehörde
hat aber nur eine vorläufige Anordnung zu treffen, da die defi-
nitive Regelung dem Vormundschaftsgericht obliegt. Nach unse-
rer Ansicht übt hier die Polizei nur eine „amtliche“ Tätigkeit
aus: Schutz der Rechtsgüter des einzelnen, der sich nicht selbst
helfen kann. (Urt. v. 18. Oktober 1902, Jahrb. Bd. 3, S. 316 ff.)
Schwierigkeiten der Ueberwachung eines Unternehmens be-
rechtigen die Polizei, solange „eine besondere gesetzliche Er-
mächtigung“ nicht vorliegt, noch nicht zur Anordnung von Vor-