— 8 —
die angezogenen strafrechtlichen Bestimmungen im Abdruck bei-
gefügt. Danach lautet der die Auslieferung behandelnde $ 96
(Titel 1 Abschnitt 3) der Kriminalordnung vom 11. Dezember
1805, soweit er hier interessiert:
„Alles was wegen des Gerichtsstandes in Kriminalsachen
„verordnet worden, findet nur alsdann Anwendung, wenn die
„mehreren bei einer Kriminaluntersuchung eintretenden Ge-
„richtsstände sich insgesammt in hiesigen Landen befinden.
„Ist aber einer oder der andere davon ein ausländisches Ge-
„richt, so hat es wegen der Frage, inwiefern die Ausliefe-
„rung verlangt werden könne? bei den Bestimmungen der
„mit auswärtigen Staaten bestehenden Verträge sein Be-
„wenden.
„Jedoch ist dabei Folgendes zu beobachten:
„li. Jeder Unterrichter, der von einem auswärtigen Gericht
„einen Verbrecher ausgeliefert erhält, muss, wenn zugleich
„die Ausstellung von Reversalien de observando reciproco ver-
„langt wird, hierzu die Autorisation bei dem Landes-Justiz-
„Kollegio nachsuchen, welches bei dem Departement der aus-
„wärtigen Angelegenheiten anfrägt.
„2. Bei Auslieferung eines Verbrechers an ein auswärtiges
„Gerichttmuss darauf gedrungen werden, dass das
„Letztere ebenfalls vor der Auslieferung Rever-
„salien ausstelle; es sei denn, dass das Departement der
„auswärtigen Geschäfte solche in einzelnen vorkommenden
„Fällen für überflüssig erklärt“.
35
Verbrechers an denjenigen Staat, an dem oder in welchem er zum Verbre-
cher wurde, unbedenklich willfahrt werde“. Ferner SCHMALZ (das euro-
päische Völkerrecht. Berlin 1817): „... eine Pflicht auszuliefern wird
nirgend anerkannt. Aber die... Staaten, vornehmlich die deutschen unter
einander, pflegen sie freundschaftlich zu bewilligen, doch nur gegen das
schriftliche Versprechen gleicher Gefälligkeit in gleichenFäl-
len‘.
3 Ziffer 3), 4) und 5) betreffen die Einholung der Autorisation durch