Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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allgemeinen, auch ohne geschriebenes Recht anzuerkennenden 
Befugnis der Polizeigewalt, auf dem Gebiete der Ördnungs- und 
Sittenpolizei überall da einzuschreiten, wo eine Gefährdung des 
öffentlichen Interesses droht“. Dieses Recht wird nur durch 
besondere gesetzliche Bestimmungen beschränkt. Das Strafge- 
setzbuch findet nicht Anwendung, weil „im Wesentlichen nur 
die Verhütung einer Störung der öffentlichen Ordnung“ in Frage 
steht. Auch & 27 der Verf.-Urk. greift nicht Platz, da die 
Worte „Gesetz und Recht“ nicht besagen, „dass hierunter ledig- 
lich ein geschriebenes Recht zu verstehen sei“. (Urt. v. 20. Aug. 
1904, Jahrb. Bd. 6, 8. 157 ff.) 
Zwar hat die Polizei die Aufgabe, Beeinträchtigungen und 
Gefährdungen des allgemeinen Wohles, zu denen auch strafbare 
Handlungen gehören, tunlichst vorzubeugen, doch dürfen sich 
die darauf abzielenden Massregeln nicht bloss auf die Möglich- 
keit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen, sondern 
es müssen, von besonderen gesetzlichen Ermächtigungen abge- 
sehen, Tatsachen vorhanden sein, welche eine derartige Annahme 
genügend begründen. (Urt. v. 14. September 1904, Jahrb. Bd. 6, 
S. 240 f.) 
Die Polizei ist befugt, auch zur Ordnung des Ziehkinder- 
wesens einzuschreiten. Zwar hat eine gesetzliche Regelung des- 
selben in Sachsen nicht stattgefunden, aber die sächsische Praxis 
hat das Ziehkinderwesen „von alters her“ als eine den Polizei- 
behörden zufallende Aufgabe des öffentlichen Rechts behandelt. 
Dieser „Uebung“ lässt sich deshalb nicht entgegentreten, weil 
„die Ordnung des Gemeinwesens im Hinblicke auf die Gefahren, 
die solchen Kindern namentlich in Grossstädten drohen“, eine 
Ueberwachung des Ziehkinderwesens verlangt. Dazu sind die 
Träger der Polizeigewalt, „denen die Abwehr der für das Ge- 
meinwesen schädlichen Störungen begrifilich ja zufällt“ „nach 
allgemeinen Grundsätzen“ berufen. — Die Polizeibehörde hat 
aber nur „einstweilige Anordnungen“ zu erlassen. — Nach 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 24
	        
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