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unbedingt zu Ertragenden hinausgeht und andererseits zugleich
eine Störung der öffentlichen Ordnung der Allgemeinheit ent-
halten. Es sind nicht die Polizeibehörden, sondern die Gerichts-
behörden zuständig, wenn die Einwirkungen vom Nachbargrund-
stück „nicht über die Grenzen des Nachbargebäudes hinausreichen‘,
bezw. wenn nur dessen Besitzer „für seine Person“ beeinträchtigt
wird oder sie „nur einen individuell ganz bestimmten und eng-
begrenzten Personenkreis“ treffen. Das ist keine „unstatthafte
Beeinträchtigung der Allgemeinheit“. (Urt. v. 1. März 1902,
Jahrb. Bd. 2, 8. 238 ff.)
Der Eigentümer eines Rittergutsteiches ist zur Reinigung
desselben verpflichtet, um dem Dorfbache den ungehinderten
Durchlauf zu ermöglichen, weil durch das Anstauen des Wassers
die allgemeine Wohlfahrt in gesundheitlicher Hinsicht leidet.
Denn auch der Eigentümer eines Grundstückes ist bei dessen
Benutzung soweit beschränkt, als es „der Verkehr mit anderen
und das Leben in einer grösseren Gemeinschaft“ mit sich bringt.
Seine privaten Interessen haben hinter „den höheren allgemei-
nen Interessen“ zurückzustehen, was in $ 27 der Verf.-Urk. an-
erkannt ist. (Urt. v. 22. November 1902, Jahrb. Bd. 3, S. 305 ff.)
Der einzelne kann nicht zur Herstellung eines Wasserbe-
hälters zum Zwecke der Feuersicherheit der ländlichen Ort-
schaften verpflichtet werden; denn die Befugnis der öffentlichen
Gewalt, unter gewissen Voraussetzungen in fremdes Privateigen-
tum einzugreifen, reicht, „mangels besonderer gesetzlicher Vor-
schriften ..... nicht über die Forderung eines Duldens hinaus“.
— Ob diese Begründung richtig ist, erscheint uns zweifelhaft.
Es handelt sich hier um eine Störung im objektiven Sinne, und
zwar um die Vorbeugung einer solchen. Allerdings hat der eıin-
zelne dabei nur eine „Duldung“ zu erleiden. Aber es ist nötig,
darauf hinzuweisen, dass die Störung anders abgewendet werden
kann als gerade durch die betreffende Duldung seitens des be-