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treffenden Untertanen. (Urt. v. 18. März 1903, Jahrb. Bd. 4,
S. 148 ff.)
Anfechtbar erscheint uns die Begründung eines Urteils,
durch welches eine polizeiliche Verfügung anerkannt wird, die
die Vermietung einzelner Räume zu Wohn- und Schlafzwecken
aus gesundheitlichen Gründen dem Eigentümer verbietet. Es ist
hierbei zu unterscheiden. Was zunächst den Eigentümer anbe-
trifft, so kann er, wie wir sahen; nur in seiner tatsächlichen
Verfügungsmacht über seine Sache polizeilich beschränkt werden.
In casu steht jedoch ein obligatorisches Verhältnis in Frage. Ist
nun vielleicht auch daran festzuhalten, dass Beschränkungen der
Vertragsfreiheit durch die Polizei zulässig sind — vergl. BIER-
MANN, a. a. OÖ. S. 209 ff. — so ist doch in dem Abschluss der
hier vorliegenden Mietverträge an sich nichts Polizeiwidriges ge-
geben. Unzulässig ist höchstens die tatsächliche Benutzung der
fraglichen Räume in einer der Gesundheit nachteiligen Weise.
Die Benutzung findet aber seitens der Mieter statt, und an diese
hat sich — insofern eine Verpflichtung des Eigentümers sich
nicht begründen lässt — die Polizei zu halten. Es erscheint
uns aber sehr fraglich, ob eine „Benutzung“ von Räumen, wo-
durch der Benutzende sich selbst an seiner Gesundheit schädigt,
ohne besondere gesetzliche Ermächtigung einer polizeilichen Rege-
lung unterliegt. Es könnten noch gesindepolizeiliche Gesichts-
punkte massgebend sein, da die betr. Räume als Mädchenkam-
mern — aber auch als Gastzimmer — Verwendung fanden. —
Aus den Gründen sei erwähnt: die Polizeigewalt ist befugt, wenn
polizeilich zu schützende öffentliche Interessen bestehen, „dem
einzelnen in der Ausübung der aus seinem Privateigentume
tliessenden Rechte Beschränkungen zum Schutze der Allgemein-
heit aufzuerlegen“. Im vorliegenden Falle werde zwar in dieser
Hinsicht das öffentliche Wohl gefährdet, aber das Gericht habe
nicht zu prüfen, ob die Benutzung bestimmter Räume eine Ge-
sundheitsgefahr in sich schliesse, sondern dies sei „von dem auf