Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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treffenden Untertanen. (Urt. v. 18. März 1903, Jahrb. Bd. 4, 
S. 148 ff.) 
Anfechtbar erscheint uns die Begründung eines Urteils, 
durch welches eine polizeiliche Verfügung anerkannt wird, die 
die Vermietung einzelner Räume zu Wohn- und Schlafzwecken 
aus gesundheitlichen Gründen dem Eigentümer verbietet. Es ist 
hierbei zu unterscheiden. Was zunächst den Eigentümer anbe- 
trifft, so kann er, wie wir sahen; nur in seiner tatsächlichen 
Verfügungsmacht über seine Sache polizeilich beschränkt werden. 
In casu steht jedoch ein obligatorisches Verhältnis in Frage. Ist 
nun vielleicht auch daran festzuhalten, dass Beschränkungen der 
Vertragsfreiheit durch die Polizei zulässig sind — vergl. BIER- 
MANN, a. a. OÖ. S. 209 ff. — so ist doch in dem Abschluss der 
hier vorliegenden Mietverträge an sich nichts Polizeiwidriges ge- 
geben. Unzulässig ist höchstens die tatsächliche Benutzung der 
fraglichen Räume in einer der Gesundheit nachteiligen Weise. 
Die Benutzung findet aber seitens der Mieter statt, und an diese 
hat sich — insofern eine Verpflichtung des Eigentümers sich 
nicht begründen lässt — die Polizei zu halten. Es erscheint 
uns aber sehr fraglich, ob eine „Benutzung“ von Räumen, wo- 
durch der Benutzende sich selbst an seiner Gesundheit schädigt, 
ohne besondere gesetzliche Ermächtigung einer polizeilichen Rege- 
lung unterliegt. Es könnten noch gesindepolizeiliche Gesichts- 
punkte massgebend sein, da die betr. Räume als Mädchenkam- 
mern — aber auch als Gastzimmer — Verwendung fanden. — 
Aus den Gründen sei erwähnt: die Polizeigewalt ist befugt, wenn 
polizeilich zu schützende öffentliche Interessen bestehen, „dem 
einzelnen in der Ausübung der aus seinem Privateigentume 
tliessenden Rechte Beschränkungen zum Schutze der Allgemein- 
heit aufzuerlegen“. Im vorliegenden Falle werde zwar in dieser 
Hinsicht das öffentliche Wohl gefährdet, aber das Gericht habe 
nicht zu prüfen, ob die Benutzung bestimmter Räume eine Ge- 
sundheitsgefahr in sich schliesse, sondern dies sei „von dem auf
	        
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