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Sachkunde beruhenden pflichtmässigen Ermessen“ der Behörde
abhängig. Dem letzteren ist unseres Erachtens nach ebenfalls
nicht beizustimmen. (Ürt. v. 2. Mai 1903, Jahrb. Bd. 4, S. 253 ff.)
In einem Falle, wo infolge Räumung der Parthe durch eine
(senossenschaft Schlamm auf einem Grundstücke aufgehäuft ist,
sodass eine Ueberschwemmungsgefahr begünstigt wird, kann nach
Ansicht des Gerichtshofes der Eigentümer nicht ohne weiteres
zur Beseitigung desselben verpflichtet werden. Es gilt im all-
gemeinen als Grundsatz, dass sich die Polizeibehörde zunächst
an den Urheber der Polizeiwidrigkeit zu halten und diesem die
Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes aufzugeben hat.
Diese Regel erleidet „eine selbstverständliche Ausnahme“, „wenn
der Polizeibehörde nur der polizeiwidrige Zustand, nicht aber
dessen Urheber bekannt sind, und zwar vornehmlich dann, wenn
die Umstände eine schleunige Behebung des Uebelstandes for-
dern. In einem solchen Fall kann die Polizeibehörde nicht erst
nach dem Urheber fahnden und die nötigen Sicherheitsmass-
regeln bis zu dessen Ermittelung aufschieben; vielmehr hat sie
sich dann an denjenigen zu halten, dem die Verfügungsgewalt
über die... Sache, das ist im Zweifel der Eigentümer, zusteht,
und diesem eine etwaige Regressnahme gegen den Urheber des
Zustandes zu überlassen“. — Trotzdem also das Oberverwal-
tungsgericht die prinzipielle Verpflichtung des Urhebers aner-
kennt, lässt es doch die Pflicht des Eigentümers als subsidäre
bestehen. Im vorliegenden Falle würde auch nach unserer An-
sicht die Polizei gegen den Eigentümer einschreiten können,
dies aber deshalb, weil derselbe, wenn durch seine Sache „Rechts-
güter“ gestört werden, als Störer dann vertretungspflichtig ist,
wenn es sich z. B. um „Anlagen“ auf seinem Grundstück han-
delt. Als solche würden nach der zivilrechtlichen Judikatur
zweifelsohne Schlammmassen anzusehen sein. (Urt. v. 13. Juni
1903, Jahrb. Bd. 4, 8. 248 ff.)
Die Polizei ist befugt, einen zu Trinkzwecken dienenden