Privatbrunnen unbrauchbar zu machen, wenn derselbe anderen
zugänglich ist, sodass durch den Genuss des unreinen Wassers
eine grössere Anzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefähr-
det und dadurch möglicherweise Epidemien im Orte hervorge-
rufen werden können. Denn die Polizeibehörde ist, „wie nicht
zu bezweifeln, aus gesundheitspolizeilichen Gründen berechtigt,
die zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit nötigen
Massnahmen zu trefien*. (Urt. v. 28. November 1903, Jahrb.
Bd. 5, 8. 119 £f.)
Die Polizeibehörde ist nicht berechtigt, über die Fleisch-
probenreste der für trichinenfrei befundenen Schweine zu ver-
fügen, soweit dieselben nicht zu Untersuchungszwecken gebraucht
werden. Denn ihr „Eingriffsrecht in fremdes Privateigentum er-
streckt sich grundsätzlich nicht weiter, als das von ihr zu
schützende öffentliche Interesse reicht und die von ihr zu wah-
rende gute Ordnung des Gemeinwesens“ erfordert. Diese Be-
fugnis kann sich die Polizei auch nicht durch Erlass eines Re-
gulativs beilegen, wie überhaupt nicht weitergehende Befugnisse,
als ihr nach dem Gesetze oder nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen zukommen. (Urt. v. 18. April 1904, Jahrb. Bd. 5, S. 198 fi.)
Ein Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke jaucht
stark, sodass das Wasser des nahegelegenen Brunnengebietes des
städtischen Wasserwerkes gefährdet wird. Trotz der Interessen
der Allgemeinheit lässt sich hier ein polizeilicher Eingriff nicht
rechtfertigen. Zwar hat der Eigentümer diejenigen Beschrän-
kungen in der Benutzung seines Grundstückes sich gefallen zu
lassen, die der Verkehr mit anderen und das Leben in einer
grösseren Gemeinschaft mit sich bringt, sodass seine privaten
Interessen überall da zurückzutreten haben, wo sie mit „den
höheren allgemeinen Interessen in Widerspruch geraten und mit
diesen unvereinbar sind“. Dieser Grundsatz jedoch und mit ihm
„das ungeschriebene Recht der öffentlichen Verwaltung zur Be-
schränkung der Eigentumsrechte des einzelnen im Interesse der