Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

Privatbrunnen unbrauchbar zu machen, wenn derselbe anderen 
zugänglich ist, sodass durch den Genuss des unreinen Wassers 
eine grössere Anzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefähr- 
det und dadurch möglicherweise Epidemien im Orte hervorge- 
rufen werden können. Denn die Polizeibehörde ist, „wie nicht 
zu bezweifeln, aus gesundheitspolizeilichen Gründen berechtigt, 
die zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit nötigen 
Massnahmen zu trefien*. (Urt. v. 28. November 1903, Jahrb. 
Bd. 5, 8. 119 £f.) 
Die Polizeibehörde ist nicht berechtigt, über die Fleisch- 
probenreste der für trichinenfrei befundenen Schweine zu ver- 
fügen, soweit dieselben nicht zu Untersuchungszwecken gebraucht 
werden. Denn ihr „Eingriffsrecht in fremdes Privateigentum er- 
streckt sich grundsätzlich nicht weiter, als das von ihr zu 
schützende öffentliche Interesse reicht und die von ihr zu wah- 
rende gute Ordnung des Gemeinwesens“ erfordert. Diese Be- 
fugnis kann sich die Polizei auch nicht durch Erlass eines Re- 
gulativs beilegen, wie überhaupt nicht weitergehende Befugnisse, 
als ihr nach dem Gesetze oder nach allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen zukommen. (Urt. v. 18. April 1904, Jahrb. Bd. 5, S. 198 fi.) 
Ein Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke jaucht 
stark, sodass das Wasser des nahegelegenen Brunnengebietes des 
städtischen Wasserwerkes gefährdet wird. Trotz der Interessen 
der Allgemeinheit lässt sich hier ein polizeilicher Eingriff nicht 
rechtfertigen. Zwar hat der Eigentümer diejenigen Beschrän- 
kungen in der Benutzung seines Grundstückes sich gefallen zu 
lassen, die der Verkehr mit anderen und das Leben in einer 
grösseren Gemeinschaft mit sich bringt, sodass seine privaten 
Interessen überall da zurückzutreten haben, wo sie mit „den 
höheren allgemeinen Interessen in Widerspruch geraten und mit 
diesen unvereinbar sind“. Dieser Grundsatz jedoch und mit ihm 
„das ungeschriebene Recht der öffentlichen Verwaltung zur Be- 
schränkung der Eigentumsrechte des einzelnen im Interesse der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.