Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Also auch hier nicht nur die Erwartung, dass fremde Staa- 
ten bei gewährten Auslieferungen das Versprechen der Rezipro- 
zität verlangen würden, sondern zugleich die Anweisung an die 
eigenen Gerichte, sich diese zusichern zu lassen. Für die 
Handhabung dieser Vorschriften in der Praxis kann man das 
Reskript des preussischen Ministers der auswärtigen Angelegen- 
heiten und des Justizministers vom 16. Oktober 1826 an den 
Generalprokurator in Cöln als charakteristisch ansehen ®. Es 
handelte sich um die Auslieferung eines Franzosen an Frank- 
reich, und der Generalprokurator hatte sich wegen der etwa zu 
fordernden Reversalien de observando reciproco an das Mini- 
sterium gewandt. Darauf wurde ihm folgender Bescheid: „Die 
diesseitige Gesetzgebung will, dass bei der Frage wegen Aus- 
lieferung fremder Verbrecher zunächst die etwa mit der requi- 
rierenden Regierung bestehenden Staatsverträge in Betracht 
gezogen werden. Sind dergleichen nicht vorhanden, dann soll 
die Auslieferung an sich, falls das auswärtige Departement solche 
überhaupt für zulässig hält, der Regel nach, zwar nicht anders 
als gegen Ausstellung von Reversalien seitens der requirierenden 
Regierung, stattfinden. Erwägt man indessen, dass der Gesetz- 
geber bei dieser letzteren Bestimmung, dem Wesen nach, nicht 
wohl einen anderen Zweck haben konnte, als auf die Notwen- 
digkeit aufmerksam zu machen, sich bei Genügeleistung frem- 
der Requisitionen darin möglichst sicher zu stellen, dass man 
die Unterrichter und bestimmen, dass die aktive Auslieferung beantragt 
werden muss, wenn ein Ausländer im Auslande delinquiert hat und im In- 
land festgenommen wird. Vergl. ausserdem $& 257 der Kriminalordnung: 
»Wird die Arretierung eines Fremden von einer auswärtigen Behörde, deren 
Untertan er nicht ist, nachgesucht, so kann sie nur alsdann erfolgen, wenn die 
Handlung, weshalb derselbe zur Strafe gezogen werden soll, nach hiesigen 
Gesetzen ein Verbrechen ist; jedoch müssen auch hierbei die Vorschriften 
der $$ 251 bis 256 beobachtet werden. Uebrigens hat es in Absicht der 
zugleich verlangten Auslieferung bei den Vorschriften des $ 96 sein Be- 
wenden“. 
8° LOTTNER Bd. 2 S. 70.
	        
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