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Allgemeinheit“ gilt nur dann, wenn eine Abhilfe auf anderem
Wege nicht möglich ist. Er versagt, wenn die Gesetzgebung
einen solchen Eingriff in das Privateigentum an ein bestimmtes
Verfahren gebunden hat. Im vorliegenden Falle treffen die schä-
digenden Einflüsse ein Öffentliches Unternehmen und durch die-
ses erst mittelbar die Allgemeinheit. Daher steht dem Stadt-
rate nur der Weg des Enteignungsverfahrens offen. — Unserer
Auffassung gemäss handelt es sich hier, wie überhaupt bei der
sog. AnstaltspolizeiÄ, um eine Störung im objektiven Sinne. Dann
hat die Polizei dieselbe zu beseitigen. Im vorliegenden Falle
würde dies naturgemäss ausgeschlossen sein. (Urt. v. 18. Ja-
nuar 1905, Jahrb. Bd. 7, 8.8 ff.)
Unbestritten hat zwar die Polizeibehörde das Recht, zur
Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit
der Bewohner eines Hauses die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Dieses Recht ist jedoch beschränkt, wenn es sich um Abände-
rung baupolizeilich genehmigter Bauwerke handelt. Dies ergibt
sich „aus dem Wesen der Bauerlaubnis“. Zwar ist diese nur
der Ausspruch darüber, dass unter den gegebenen Verhältnissen
die Bauausführung unbedenklich sei, gleichwohl ist hierdurch „die
bisher nur tatsächlich bestehende zu einer rechtlich anerkannten
und geschützten Möglichkeit des Bauens geworden“. Nach Voll-
endung des Bauwerkes enthält jede nachträglich verlangte Aende-
rung einen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen, deren
Zulässigkeit davon abhängig ist, dass in den Verhältnissen Ver-
änderungen eingetreten sind, die seinerzeit nicht vorauszusehen
waren. (Urt. v. 23. März 1905, Jahrb. Bd. 7, S. 126 ff.)
Die Polizei kann die Zuschüttung oder Zumauerung eines
Brunnens verfügen, wenn derselbe gesundheitsschädliches Wasser
enthält, unberücksichtigt einer darauf ruhenden Dienstbarkeit
z. B. des Wasserschöpfens. Jedoch besteht diese Befugnis nur
dann, wenn das Wasser vollständig ungeniessbar ist und seine
Benutzung zu Trink- oder gewerblichen Zwecken Gesundheits-