Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Allgemeinheit“ gilt nur dann, wenn eine Abhilfe auf anderem 
Wege nicht möglich ist. Er versagt, wenn die Gesetzgebung 
einen solchen Eingriff in das Privateigentum an ein bestimmtes 
Verfahren gebunden hat. Im vorliegenden Falle treffen die schä- 
digenden Einflüsse ein Öffentliches Unternehmen und durch die- 
ses erst mittelbar die Allgemeinheit. Daher steht dem Stadt- 
rate nur der Weg des Enteignungsverfahrens offen. — Unserer 
Auffassung gemäss handelt es sich hier, wie überhaupt bei der 
sog. AnstaltspolizeiÄ, um eine Störung im objektiven Sinne. Dann 
hat die Polizei dieselbe zu beseitigen. Im vorliegenden Falle 
würde dies naturgemäss ausgeschlossen sein. (Urt. v. 18. Ja- 
nuar 1905, Jahrb. Bd. 7, 8.8 ff.) 
Unbestritten hat zwar die Polizeibehörde das Recht, zur 
Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit 
der Bewohner eines Hauses die nötigen Vorkehrungen zu treffen. 
Dieses Recht ist jedoch beschränkt, wenn es sich um Abände- 
rung baupolizeilich genehmigter Bauwerke handelt. Dies ergibt 
sich „aus dem Wesen der Bauerlaubnis“. Zwar ist diese nur 
der Ausspruch darüber, dass unter den gegebenen Verhältnissen 
die Bauausführung unbedenklich sei, gleichwohl ist hierdurch „die 
bisher nur tatsächlich bestehende zu einer rechtlich anerkannten 
und geschützten Möglichkeit des Bauens geworden“. Nach Voll- 
endung des Bauwerkes enthält jede nachträglich verlangte Aende- 
rung einen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen, deren 
Zulässigkeit davon abhängig ist, dass in den Verhältnissen Ver- 
änderungen eingetreten sind, die seinerzeit nicht vorauszusehen 
waren. (Urt. v. 23. März 1905, Jahrb. Bd. 7, S. 126 ff.) 
Die Polizei kann die Zuschüttung oder Zumauerung eines 
Brunnens verfügen, wenn derselbe gesundheitsschädliches Wasser 
enthält, unberücksichtigt einer darauf ruhenden Dienstbarkeit 
z. B. des Wasserschöpfens. Jedoch besteht diese Befugnis nur 
dann, wenn das Wasser vollständig ungeniessbar ist und seine 
Benutzung zu Trink- oder gewerblichen Zwecken Gesundheits-
	        
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