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gefahren herbeiführen kann, ohne dass dem öffentlichen Interesse
auf eine andere Weise Geltung verschafft werden kann. Denn
es steht zwar „ausser Zweifel, dass die öffentliche Gewalt nicht
bloss in das Privateigentum, sondern auch in die Privatrechte
Dritter an Grundstücken überall da eingreifen kann, wo das
höherstehende allgemeine Interesse solches erfordert“. Ihre Be-
fugnis beschränkt sich aber auf das unbedingt Nötige und er-
streckt sich grundsätzlich nicht weiter, als das zu schützende
öffentliche Interesse reicht. (Urt. v. 6. Mai 1905, Jahrb. Bd. 7,
S. 195 ff.)
Die nachträgliche Abänderung einer baupolizeilich geneh-
migten Anlage kann im allgemeinen nur dann verlangt werden,
„wenn die Benutzung des betreffenden (sebäudes später eine an-
dere geworden ist als sie ursprünglich war, sodass die anfäng-
lich unbedenklichen baulichen Einrichtungen den mit Rücksicht
auf die veränderten Verhältnisse zu stellenden Anforderungen
nicht mehr entsprechen“. Jedoch auch wenn die Benutzung die-
selbe geblieben ist, kann die Polizei einschreiten und zwar dann,
wenn Üebelstände auftreten, „die mit Rücksicht auf ihre Art
und Schwere die Sicherheit oder Gesundheit der Hausbewohner
nicht bloss möglicherweise künftig, sondern unmittelbar gefähr-
den“. (Urt. v. 13. September 1905, Jahrb. Bd. 8, S. 122 ff.)
Die Polizeibehörde darf bei einem Eingriff in das Privat-
eigentum nicht weiter gehen, als das zu schützende öffentliche
Interesse es erfordert, sodass also die zur Verhinderung oder
Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes zu treffenden Mass-
nahmen nur soweit auszudehnen sind, „als es die Erreichung
des bezeichneten Zwecks erfordert“. Darüber hinausgehende An-
ordnungen sind unzulässig, d. h. die angewandten Zwangsmittel
dürfen zu dem zu schützenden Interesse nicht ausser Verhältnis
stehen. Das ist eine Rechtsfrage. (Urt. v. 25. Oktober 1905,
Jahrb. Bd. 8, S. 132 ff.)
Das Oberverwaltungsgericht sieht eine polizeiliche Verfügung