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als rechtsbeständig an, durch die dem Eigentümer aus gesund-
heitspolizeilichen Gründen aufgegeben wird, an den Gossen
seines Hausgrundstückes Geruchsverschlüsse anzubringen, weil
sich zu gewissen Stunden aus denselben giftige Ausströ-
mungen bemerkbar gemacht haben, die offenkundig der städti-
schen Schleuse entstammt sind. Die Begründung geht dahin:
da die Polizeibehörde das Recht hat, Störungen der guten Ord-
nung des Gemeinwesens und insbesondere Gesundheitsgefähr-
dungen vorzubeugen, so ist sie befugt, gegen Uebelstände einzu-
schreiten, welche die Gesundheit der Bewohner eines Hauses,
insbesondere eines Miethauses zu schädigen oder unmittelbar zu
gefährden geeignet sind. In casu ist nun die Störung durch Ein-
führen von menschlichen Abfallstoffen seitens unberechtigter
Dritter entstanden. Da die Stadtgemeinde als Eigentümerin der
Schleuse nicht Urheberin der Geruchsbelästigungen ist, hat sie
also für die Beseitigung derselben nicht zu haften. Da aber die
Urheber unbekannt sind, darf sich die Polizei anerkanntermassen
„an denjenigen halten, dem die Verfügungsgewalt über die in
polizeiwidrigem Zustande befindliche Sache zusteht“. Das würde
die Stadtgemeinde sein. Der eben erwähnte Grundsatz gilt aber
nur dann, „wenn der polizeiwidrigen Beschaffenheit eines Grund-
stücks seitens des Eigentümers mit Massnahmen auf dem eigenen
Besitze abgeholfen werden kann, weil dessen Verpflichtung nicht
weiter reicht, als seine Verfügungsgewalt“. Die Stadtgemeinde
kann jedoch absolut keine Abhilfe schaffen z. B. durch Sper-
rung, Räumung, Ueberwachung u. a. m. Es ist also mit den
Störungen unbedingt zu rechnen, und deshalb hat die Polizei-
behörde „die unabweisbare Pflicht, ihnen im Interesse des Ge-
meinwohls entgegenzutreten und künftigen Störungen desselben
vorzubeugen. Demgemäss muss ihr das Recht zugesprochen wer-
den, zu diesem Behufe innerhalb des Rahmens ihrer Zuständig-
keit alle notwendigen und geeigneten Anordnungen zu treffen
und hierbei, falls Massnahmen gegen die Urheber der Gefähr-