Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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als rechtsbeständig an, durch die dem Eigentümer aus gesund- 
heitspolizeilichen Gründen aufgegeben wird, an den Gossen 
seines Hausgrundstückes Geruchsverschlüsse anzubringen, weil 
sich zu gewissen Stunden aus denselben giftige Ausströ- 
mungen bemerkbar gemacht haben, die offenkundig der städti- 
schen Schleuse entstammt sind. Die Begründung geht dahin: 
da die Polizeibehörde das Recht hat, Störungen der guten Ord- 
nung des Gemeinwesens und insbesondere Gesundheitsgefähr- 
dungen vorzubeugen, so ist sie befugt, gegen Uebelstände einzu- 
schreiten, welche die Gesundheit der Bewohner eines Hauses, 
insbesondere eines Miethauses zu schädigen oder unmittelbar zu 
gefährden geeignet sind. In casu ist nun die Störung durch Ein- 
führen von menschlichen Abfallstoffen seitens unberechtigter 
Dritter entstanden. Da die Stadtgemeinde als Eigentümerin der 
Schleuse nicht Urheberin der Geruchsbelästigungen ist, hat sie 
also für die Beseitigung derselben nicht zu haften. Da aber die 
Urheber unbekannt sind, darf sich die Polizei anerkanntermassen 
„an denjenigen halten, dem die Verfügungsgewalt über die in 
polizeiwidrigem Zustande befindliche Sache zusteht“. Das würde 
die Stadtgemeinde sein. Der eben erwähnte Grundsatz gilt aber 
nur dann, „wenn der polizeiwidrigen Beschaffenheit eines Grund- 
stücks seitens des Eigentümers mit Massnahmen auf dem eigenen 
Besitze abgeholfen werden kann, weil dessen Verpflichtung nicht 
weiter reicht, als seine Verfügungsgewalt“. Die Stadtgemeinde 
kann jedoch absolut keine Abhilfe schaffen z. B. durch Sper- 
rung, Räumung, Ueberwachung u. a. m. Es ist also mit den 
Störungen unbedingt zu rechnen, und deshalb hat die Polizei- 
behörde „die unabweisbare Pflicht, ihnen im Interesse des Ge- 
meinwohls entgegenzutreten und künftigen Störungen desselben 
vorzubeugen. Demgemäss muss ihr das Recht zugesprochen wer- 
den, zu diesem Behufe innerhalb des Rahmens ihrer Zuständig- 
keit alle notwendigen und geeigneten Anordnungen zu treffen 
und hierbei, falls Massnahmen gegen die Urheber der Gefähr-
	        
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