Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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dungen oder gegen den Eigentümer der in einem polizeiwidrigen 
Zustande befindlichen Sache ausgeschlossen sind oder zwecklos 
sein würden, auch gegen den ... Eigentümer desjenigen Grund- 
stücks vorzugehen, auf welchem nach Lage und Einrichtung jener 
Zustand seine gesundheitsgefährdenden Wirkungen zu äussern 
vermag“. — Unserer Auffassung entsprechend würde sich die 
Rechtslage im vorliegenden Falle dermassen gestalten: Es han- 
delt sich zunächst um zwei Eigentümer, zwischen deren Grund- 
stücken eine nachbarrechtliche Einwirkung stattfindet. Als Störer 
ist dabei grundsätzlich derjenige anzusehen, dessen Sache sich 
in polizeiwidrigem Zustande befindet. Das ist der Hauseigen- 
tümer, an dessen Gossen die Gerüche sich bemerkbar machen. 
Er ist der prinzipiell Verpflichtete. Es fragt sich weiter, ob er 
nach Nachbarrecht die genannte Einwirkung zu dulden hat. Das 
ist nach $ 906 BGB. zu verneinen. Folglich ist die Stadtge- 
meinde haftbar. Nunmehr steht weiter in Frage, wer von bei- 
den, die Stadtgemeinde oder der Urheber, haftet. Es ist nach 
unseren früheren Ausführungen der letztere. Da dieser unbe- 
kannt ist, ist die Stadtgemeinde gleichzeitig vertretungspflichtig, 
wenn sich eine Pflicht für sie aus den Grundsätzen ergibt, nach 
denen der Eigentümer bei Störungen haftet, die gegenüber Rechts- 
gütern Dritter durch seine Sache geschehen. Das wird bejaht 
werden müssen, da es sich hier um eine mit der Sache „fest und 
dauernd verbundene Anlage“ handelt. Es würde also die Stadt- 
gemeinde zur Beseitigung bezw. Unterlassung verpflichtet sein. 
Wie das zu geschehen hat, ist in diesem Zusammenhange nicht 
weiter zu untersuchen. (Urt. v. 5. September 1906, Jahrb. Bd. 9, 
S. 316 ff.) 
Zur Abwendung von Hochwassergefahren kann der Eigen- 
tümer einer Flutrinne (eine Stadtgemeinde) zu deren Räumung 
und Wiederherstellung nur insoweit polizeilich für verpflichtet 
erklärt werden, als dies zur Verhütung einer der Allgemeinheit 
drohenden Gefahr, „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und
	        
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