Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Sicherheit“ erforderlich erscheint, wenn es „im landespolizeilichen 
Interesse“ nötig ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, die 
der Allgemeinheit oder doch einem beachtlichen Teile der Be- 
wohner der in Betracht kommenden Gegend droht, nicht aber 
dann, wenn die Gefahr sich auf einen Grundstücksbesitzer be- 
schränkt, räumlich nicht sehr ausgedehnt und überdies ziemlich 
entfernt ist. Allerdings kann unter Umständen auch die einem 
einzelnen drohende Gefahr „zugleich eine Gefährdung der öffent- 
lichen Wohlfahrt und Sicherheit“ enthalten. — Nach unserer 
Auffassung würde es sich um eine Störung im objektiven Sinne 
handeln und die Polizeibehörde müsste für die Abwendung der 
Hochwassergefahr Sorge tragen. Der Eigentümer aber hätte 
nur dulden. (Urt. v. 22. Sept. 1906, Jahrb. Bd. 9, S. 208 ff.) 
Die Polizei ist zur Einziehung von Waren (Heilmittel und 
pharmazeutische Zubereitungen), die nur in Apotheken feilge- 
boten werden dürfen, nicht befugt. Denn ihre Massregeln dür- 
fen nicht weiter in den Rechtskreis des einzelnen eingreifen, als 
notwendig ist, um einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens 
herbeizuführen. Die angewendeten Mittel müssen in angemes- 
senem Verhältnisse zu dem zu erreichenden Zwecke stehen. Es 
würde also das Dulden einer Beschränkung in der freien Ver- 
fügung über die Waren genügen, wodurch aber die gesetzlich 
erlaubte Verwertung der Gegenstände nicht ausgeschlossen wer- 
den darf. (Urt. v. 1. Mai 1907, Jahrb. Bd. 10, S. 329 ff.) 
$ 7. Kritische Schlussbemerkungen. 
Die Beschränkungen der Privatrechte durch die Polizei ge- 
stalten sich in Bezug auf ihre juristische Begründung dann schwie- 
rig, wenn die Grenzen der Polizeigewalt wie z. B. im König- 
reich Sachsen im allgemeinen gesetzlich nicht festgelegt sind. 
Bei dem Verhältnis der Polizei zum Eigentum kommt ausser- 
dem in Betracht, dass letzteres gesetzlich ausdrücklich anerkannt 
ist. Wir haben gefunden, dass die Grenzen der Polizeigewalt
	        
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