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beim Fehlen geschriebener Rechtssätze gewohnheitsrechtlich sich
gebildet haben, sodass die polizeilichen Eigentumsheschränkungen
auch in derartigen Fällen als auf Rechtssatz beruhende öffent-
lich-rechtliche sich darstellen, denen gegenüber der Eigentümer
sich nicht auf sein — privatrechtliches! — Eigentum berufen
kann.
Demgegenüber geht STIER-SOMLO von der Vorstellung aus,
dass es „ein soziales Bigentum‘“ gibt. „Der Eigentümer
kommt daher, wenn er sein Eigentum in polizeigemässem Zu-
stande erhält, seiner elementarsten Pflicht nach ?%. Diese aber
fällt als solche in seine Sphäre. Der Staat verlangt
nuretwasin den Grenzen des Privateigentums
Liegendes“?®,
Mit dieser Ansicht steht STIER-SOMLO durchaus nicht allein
da. Es wird im Gegenteil fast allgemein anerkannt, dass das
Eigentum jene sozialen Verpflichtungen habe. Von Publizisten
steht OTTO MAYER ihm nahe. Als Vertreter der Theorie, dass
dem Untertanen „natürliche Pflichten“ gegenüher dem. .Staate
obliegen, dass „etwas stehen geblieben und erhalten ist von den
rechtlichen Grundanschauungen, auf welchen das alte polizei-
staatliche Wesen beruhte“ ?%%, nimmt er auch eine entsprechende
Verpflichtung des Eigentumes -bezw, des. Eigentümers an. „Die
Pflicht besteht also bereits und wird durch den Polizeibefehl nur
genauer bestimmt“ ?*,
BIERMANN kommt (mit dem Oberverwaltungsgericht) zu dem
Resultat, „dass der Eigentümer die öffentlich-rechtliche Verbind-
lichkeit habe, sein Eigentum jederzeit dauernd in einem mit dem
264 Hier fügt STIER-SOoMLo das wohl nicht richtig verstandene Zitat von
BIERMANN a. a. O. S. 122 an, dass, soweit die Polizei die gesetzlichen (?)
Schranken dem Eigentümer gegenüber geltend mache, man von einer poli-
zeilichen (?) Einschränkung des Eigentums nicht reden könne.
266 STIER-SOMLO, Die Erhaltung S. 313.
266 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 S, 250.
207 a. a. OÖ. Bd. 1 8. 252 Anm. 17.