Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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beim Fehlen geschriebener Rechtssätze gewohnheitsrechtlich sich 
gebildet haben, sodass die polizeilichen Eigentumsheschränkungen 
auch in derartigen Fällen als auf Rechtssatz beruhende öffent- 
lich-rechtliche sich darstellen, denen gegenüber der Eigentümer 
sich nicht auf sein — privatrechtliches! — Eigentum berufen 
kann. 
Demgegenüber geht STIER-SOMLO von der Vorstellung aus, 
dass es „ein soziales Bigentum‘“ gibt. „Der Eigentümer 
kommt daher, wenn er sein Eigentum in polizeigemässem Zu- 
stande erhält, seiner elementarsten Pflicht nach ?%. Diese aber 
fällt als solche in seine Sphäre. Der Staat verlangt 
nuretwasin den Grenzen des Privateigentums 
Liegendes“?®, 
Mit dieser Ansicht steht STIER-SOMLO durchaus nicht allein 
da. Es wird im Gegenteil fast allgemein anerkannt, dass das 
Eigentum jene sozialen Verpflichtungen habe. Von Publizisten 
steht OTTO MAYER ihm nahe. Als Vertreter der Theorie, dass 
dem Untertanen „natürliche Pflichten“ gegenüher dem. .Staate 
obliegen, dass „etwas stehen geblieben und erhalten ist von den 
rechtlichen Grundanschauungen, auf welchen das alte polizei- 
staatliche Wesen beruhte“ ?%%, nimmt er auch eine entsprechende 
Verpflichtung des Eigentumes -bezw, des. Eigentümers an. „Die 
Pflicht besteht also bereits und wird durch den Polizeibefehl nur 
genauer bestimmt“ ?*, 
BIERMANN kommt (mit dem Oberverwaltungsgericht) zu dem 
Resultat, „dass der Eigentümer die öffentlich-rechtliche Verbind- 
lichkeit habe, sein Eigentum jederzeit dauernd in einem mit dem 
  
  
264 Hier fügt STIER-SOoMLo das wohl nicht richtig verstandene Zitat von 
BIERMANN a. a. O. S. 122 an, dass, soweit die Polizei die gesetzlichen (?) 
Schranken dem Eigentümer gegenüber geltend mache, man von einer poli- 
zeilichen (?) Einschränkung des Eigentums nicht reden könne. 
266 STIER-SOMLO, Die Erhaltung S. 313. 
266 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 S, 250. 
207 a. a. OÖ. Bd. 1 8. 252 Anm. 17.
	        
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