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Gemeinwohle verträglichen Zustand zu erhalten, und nur so
zu benutzen, dass polizeilich zu schützende öffentliche Interessen
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden“ 28,
ARNSTEDT: „Der Grundsatz, nach welchem jedem Eigen-
tümer die öffentlich-rechtliche Pflicht obliegt, sein Grundstück
in einem solchen Zustande zu erhalten, dass polizeilich zu schüt-
zende öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, beruht auf
dem Begriffe des Eigentums selbst und den allgemeinen Pflichten
des Eigentümers, ohne welche eine geordnete menschliche Ge-
meinschaft überhaupt nicht bestehen kann“ ?‘%, „Diese Pflicht
ist eine durch das Öffentliche Recht begründete, bereits be-
stehende Beschränkung des Eigentums“ ?°®,
SCHEPP: „Der $ 903 will aber nicht nur die gesetzlichen
Vorschriften, welche dem Eigentümer in einzelnen Beziehungen
Beschränkungen auferlegen, in Kraft erhalten. Es bleibt vielmehr
auch die allgemeine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigen-
tümers bestehen, sein Eigentum jederzeit und dauernd in einem
mit dem Gemeinwohle verträglichen Zustande zu erhalten.“ Er
fährt aber dann fort: „auch diese allgemeine Beschränkung grün-
det sich auf das Gesetz“. Er bezeichnet als solches den $ 10
II. 17 ALR.’1, Worauf sich jedoch die Verpflichtung des
Eigentümers in den Gebieten ausserhalb des Allg. Landrechts
sowie in den anderen deutschen Einzelstaaten gründet, wird
nicht gesagt.
Aber auch die zivilistische Literatur nimmt eine Verpflich-
tung des Eigentümers im sozialen Interesse als in dem Eigen-
tumsbegriffe enthaltend an. So sagt ENDEMANN: „Andere Nor-
men sind dagegen bestimmt, die im Eigentumsbegriffe selbst
liegenden Schranken zu allgemeiner Durchführung zu bringen;
268 BIERMANN a. a. O. S. 124.
269 ARNSTEDT a. a. O. Bd. 1 8. 439.
270 ARNSTEDT a. a. O. Bd. 1 8. 440.
271 SCHEPP a. a. O. S. 69.