Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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was hierbei zumal polizeilich erzwungen wird, begründet einen 
Ersatzanspruch nicht“ ?”?, 
CROME: „Die allgemeinste Beschränkung im öffentlichen 
Interesse ist, dass der Eigentümer seine Sachen in einem sol- 
chen Zustande zu erhalten und so zu benutzen hat, dass dadurch 
das Gemeinwohl nicht gefährdet wird. Was dazu gehört, kann 
das Gesetz im einzelnen nicht feststellen, die erforderlichen An- 
ordnungen sind in weitem Umfang’ den Verwaltungsbehörden, ins- 
besondere der Polizei überlassen. Die Anordnungen sind teils 
allgemeine, teils besondere; insofern die Polizeibehörde das Recht 
hat, den Eigentümer auch im Einzelfalle anzuhalten, seine Sache 
(vor allem sein Grundstück) in derartigem Zustande zu halten, 
dass durch die Beschaffenheit polizeilich zu schützende Inter- 
essen nicht verletzt oder gefährdet werden. Im letzteren Falle 
streitet man, ob der Eigentümer dem ohne Entschädigung nach- 
kommen müsse. Soweit es sich hier nicht um einen willkürlichen 
administrativen Eingriff in die Privatrechtssphäre, sondern um 
Geltendmachung der dem Eigentum immanenten Schranken, sich 
nicht über die Bedingungen eines geordneten Menschen mensch- 
lichen Zusammenlebens hinwegzusetzen handelt, kann über die 
Verneinung der Entschädigungspflicht kein Zweifel sein. Anders, 
soweit die. Behörde in ihrem Eingriff in das freie Bestimmungs- 
recht des Eigentümers diese Grenzen überschreitet“ ?"®, 
STAUDINGER begnügt sich damit, „hervorzuheben, dass der 
Grundeigentümer die allgemeine Verpflichtung habe, sein Grund- 
stück in einem polizeigemässen, dem öffentlichen Interesse ent- 
sprechenden Zustand zu erhalten“ ?”*, 
Die herrschende Meinung vermag einer Kritik in zweifacher 
Hinsicht nicht standzuhbalten. Vor allem wird durch sie der 
heute „noch“ herrschenden Unterscheidung zwischen 
  
27? ENDEMANN a. a. O. Bd. 2 S. 294. 
?73 OROME a, a. O. Bd. 3 S. 271, 272. 
?7* STAUDINGER 2. tt. O. Bd. 3 8. 200. 
Archiv für öffentliches Recht, XXV. 2, 25
	        
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