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privatem und öffentlichem Recht keine Rechnung
getragen. Denn es handelt sich, wie STIER-SOMT.O ausführt, „um
die Betonung der Tatsache, dass das Eigentum. aufgehört hat,
ein rein privatrechtliches Verhältnis zu sein. Es gehört insofern
dem öffentlichen Rechte an, als dieses Beschränkungen kraft
seiner autoritativen Natur auferlegt, indem es die innere Begrün-
dung aus dem vielerwähnten Grundsatze hernimmt. ... Und
diese schon im Begriffe des Eigentums enthaltene Befugnis übt
der Staat aus durch die Organe seiner Verwaltung, in unserem
Falle durch die Polizei“ ?”5,
Das ist eben die ultima ratio der Lehre vom sozialen Eigen-
tum, dass die Staatsgewalt, dort, wohin das Einzelrecht gar nicht
reicht, mit diesem auch nicht in Konflikt geraten kann. Dass
eine solche Annahme unmöglich ist, da einerseits das Privat-
recht einen Eigentumsbegriff aufstellt, wonach das Eigentum ein
nur durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften eingeschränktes,
aber prinzipiell unbeschränktes Privatrecht ist und da anderer-
seits das öffentliche Recht von dem Prinzip der gesetzmässigen
Verwaltung beherrscht wird, glauben wir dargetan zu haben.
Der andere Angriffspunkt, den die Lehre von den Pflichten
des Eigentümers bietet, besteht im Hinblick auf die Entschä-
digungsfrage. Darüber sagt STIER-SOMLO folgendes: Wenn
der Staat die zwischen ihm und dem Eigentümer gesetzten
Schranken überschreitet, dann darf er sich — beim Vorhanden-
sein von Staatsinteressen — zwar diesen Eingriff gestatten, aber
nur gegen Entschädigung. Wenn sein Verlangen sich „inner-
halb der gesteckten, bewussten Grenzen“ hält, dann brauche er
keinen Ersatz zu leisten?” Es finde „eine Verweisung des
Eigentümers in seine natürlichen Grenzen“ statt ?””,
Hiergegen ist zunächst zu sagen, dass, wenn im konkreten
275 STIER-SOMLO a. a. O. S. 333.
276 STIER-SOMLO a. a. O. S. 318.
27? STIER-SOMLO 28. a. O. S. 336.