Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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privatem und öffentlichem Recht keine Rechnung 
getragen. Denn es handelt sich, wie STIER-SOMT.O ausführt, „um 
die Betonung der Tatsache, dass das Eigentum. aufgehört hat, 
ein rein privatrechtliches Verhältnis zu sein. Es gehört insofern 
dem öffentlichen Rechte an, als dieses Beschränkungen kraft 
seiner autoritativen Natur auferlegt, indem es die innere Begrün- 
dung aus dem vielerwähnten Grundsatze hernimmt. ... Und 
diese schon im Begriffe des Eigentums enthaltene Befugnis übt 
der Staat aus durch die Organe seiner Verwaltung, in unserem 
Falle durch die Polizei“ ?”5, 
Das ist eben die ultima ratio der Lehre vom sozialen Eigen- 
tum, dass die Staatsgewalt, dort, wohin das Einzelrecht gar nicht 
reicht, mit diesem auch nicht in Konflikt geraten kann. Dass 
eine solche Annahme unmöglich ist, da einerseits das Privat- 
recht einen Eigentumsbegriff aufstellt, wonach das Eigentum ein 
nur durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften eingeschränktes, 
aber prinzipiell unbeschränktes Privatrecht ist und da anderer- 
seits das öffentliche Recht von dem Prinzip der gesetzmässigen 
Verwaltung beherrscht wird, glauben wir dargetan zu haben. 
Der andere Angriffspunkt, den die Lehre von den Pflichten 
des Eigentümers bietet, besteht im Hinblick auf die Entschä- 
digungsfrage. Darüber sagt STIER-SOMLO folgendes: Wenn 
der Staat die zwischen ihm und dem Eigentümer gesetzten 
Schranken überschreitet, dann darf er sich — beim Vorhanden- 
sein von Staatsinteressen — zwar diesen Eingriff gestatten, aber 
nur gegen Entschädigung. Wenn sein Verlangen sich „inner- 
halb der gesteckten, bewussten Grenzen“ hält, dann brauche er 
keinen Ersatz zu leisten?” Es finde „eine Verweisung des 
Eigentümers in seine natürlichen Grenzen“ statt ?””, 
Hiergegen ist zunächst zu sagen, dass, wenn im konkreten 
275 STIER-SOMLO a. a. O. S. 333. 
276 STIER-SOMLO a. a. O. S. 318. 
27? STIER-SOMLO 28. a. O. S. 336.
	        
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