Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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in umgekehrten Fällen von seiten der beteiligten fremden Re- 
gierung auf eine gleiche Gewährigkeit in Berücksichtigung dies- 
seitiger Anträge rechnen könne, so scheint es weniger auf die 
Form, in welcher dem diesseitigen Gouvernement hierunter Ge- 
währ geleistet wird, als vielmehr darauf anzukommen, dass man 
überhaupt die nötige Gewähr erhalte. Dies geht gewissermas- 
sen schon daraus hervor, dass die Kriminalordnung Tit. 18 96 zu 2 
dem auswärtigen Ministerio sogar die Befugnis beigelegt, die 
Ausstellung von Reversalien seitens fremder Regierungen in 
einzelnen Fällen für überflüssig zu erklären ... Der Regel 
nach liefert die französische Regierung fremde Unterthanen, 
welche in ihrer Heimat ein Verbrechen begangen, und sich der 
diesfälligen Bestrafung durch den Uebertritt nach Frankreich 
zu entziehen gesucht haben, nicht aus. Ein förmlicher Staats- 
vertrag, wodurch Frankreich zugunsten Preussens, als Ausnahme 
von jener Regel, sich zur Genügeleistung diesseitiger Requisi- 
tionen wegen Zurücklieferung ausgetretener diesseitiger Verbre- 
cher im allgemeinen verpflichtet hätte, ist nicht vorhanden. Da- 
gegen aber hat sich das französische Ministerium im diploma- 
tischen Wege zum öfteren schon bei speziellen Veranlassungen 
erboten, diesseitigen Auslieferungsanträgen ein Genüge leisten 
zu wollen, wenn sich solche auf Individuen beziehen, die dies- 
seits ihre Heimat anzusprechen und hier ein Verbrechen be- 
gangen haben, das, in Frankreich verübt, eine peine afflictive 
ou infamante nach sich ziehen würde ?”, ja es ist bei diesem An- 
8” jn einem Beschluss der Minister des Auswärtigen und der Justiz 
vom 10. März 1826, der dem Generalprokurator in Cöln als Anlage zu 
einer Verfügung vom 24. Juli’ 1827 übersandt wurde, findet dieser Passus 
folgende Ergänzung: „Rücksichtlich der Auslieferung nach Frankreich ha- 
ben die königlichen Oberlandesgerichte und Regierungen insbesondere noch 
darauf zu sehen, dass den Anträgen der französischen Behörden nur dann 
genügt wird, wenn das Verbrechen von der Art ist, dass es nicht bloss 
nach französischen sondern auch nach preussischen Gesetzen eine 
peine infamante oder afflictive zur Folge hat“. Siehe LoTTnEerR Bd. 
2 8. 136.
	        
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