— 395 —
der Hausmacht. Allerdings führten einzelne Landesherrn und
zwar nicht erst im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus ihr
Regiment so, dass die Untertanen dadurch sich in ihrem persön-
lichen Wohlbefinden gefördert sahen, aber es war die patriar-
chalische Regierungsweise, Erfüllung nicht eines Rechts-, sondern
einer religiösen oder ethischen und vor allem einer Klugheits-
pflicht. Noch 1803 liessen die Bewohner der verschacherten
Territorien den Wechsel ihrer Herren gleichmütig über sich er-
gehen. Dann aber wurde es rechtliche Fürstenpflicht im Wohl
des Staates oder wie man emphatischer zu sagen liebte des
Vaterlandes den Zweck der Herrschaft zu erblicken. Land, Leute,
Hoheitsrechte (Truppen) wurden unveräusserlich. Meine Truppen,
meine Residenz, mein Volk, meine Beamten erhielten eine an-
dere, insbesondere eine ethische Bedeutung. Fürstliches Privat-
gut und Öffentliches Gut, fürstliche Privatschulden und Staats-
schulden, Hof- und Staatsamt wurden getrennt. An die Stelle
des Fürstendieners tritt der Staatsdiener. Die Staatsgewalt ist recht-
lich nicht mehr mit einer Person, sondern mit einer Idee ver-
knüpft. An die Stelle der organisatorisch persönlichen ist die
unpersönliche Staatsgewalt getreten. Bisher war das Verhältnis
zwischen Fürst und Untertanen ein unvermitteltes und daher
persönliches. Nun steht zwischen dem Untertan und seinem
König rechtlich ein Mittler, der Staat. Der Untertan hat ju-
ristisch einen unpersönlichen Herrn erhalten. Vorher passte auch
juristisch Landesvater; jetzt nur Landesverwalter. Er verwaltet
fremdes Recht. Die Rechte des Verwalters gehen nicht so weit
wie des Herrn. Er kann Land und Leute nicht mehr wie ein
Kigentümer verkaufen und vertauschen. Er besitzt nicht mehr
die Substanz der Staatsgewalt. Er ist nicht mehr Herr (Selbst-
herrscher). Die russische Regierung vertritt die Auffassung, dass
der Zar trotz Verfassung noch Eigenherrscher ist. In dem Ma-
nifest v. 3. 6. 07 nennt sich der Zar noch Herr und Kaiser.
Spätestens ist die Umwandlung des Landesfürsten aus einem
26*