Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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erbieten allein nicht stehen geblieben, sondern die schon im 
März 1823 französischerseits bewirkte Auslieferung des aus Uöln 
entwichenen Gerichtsschreibers ist lediglich infolge jener all- 
gemeinen Zusicherung geschehen. Aber auch von seiten der 
diesseitigen Regierung sind seitdem verschiedentlich Verbrecher 
der bezeichneten Gattung ausgeliefert worden, und auf diese 
Weise hat sich, ohne Abschluss eines besonderen Staatsvertrages, 
eine im ministeriellen Wege gegenseitig anerkannte Norm über die 
Auslieferung einer gewissen Gattung von Verbrechern gebildet. 
Sollte die französische Regierung Individuen reklamieren, die 
ein nicht zu der oben bezeichneten Kategorie gehöriges Ver- 
brechen in Frankreich verübt haben, so kann von deren Aus- 
lieferung gar nicht die Rede sein, weil Frankreich nach seiner 
Gesetzgebung im allgemeinen das Reciprocum nicht zu gewähren 
imstande ist. Wird daher nach dem jetzigen Stande der Dinge 
einem Auslieferungsantrage der französischen Regierung über- 
haupt ein Genüge geleistet, so findet solches nur in Bezug auf 
das für gewisse Gattungen von Verbrechen im ministeriellen 
Wege geschehene gegenseitige Zugeständnis statt. In solchen 
Fällen aber kann diesseits um so weniger auf Ausstellung von, 
nach der französischen Gesetzgebung überhaupt nicht gebräuch- 
lichen Reversalien bestanden werden, als die Gewähr für 
die jenseitige Erwiderung im umgekehrten Falle schon in 
dem beregten gegenseitigen ministeriellen Zugeständnisse selbst 
liegt .. .“* 
Dem entspricht die hessische Praxis. Durch die kurfürst- 
liche Verordnung vom 1. September 1820 wurde bestimmt ®: 
„Dass diesseitige Untertanen, welche ein Verbrechen oder 
„Vergehen im Auslande verübt haben oder dessen angeschul- 
  
  
®® KARL ALBERT VON KamPprz, Bruchstücke über das Recht eines 
Staates, die gegen ihn im Auslande von einem Ausländer begangenen Ver- 
brechen zu bestrafen (1824) in seinen Jahrbüchern für die Preussische Ge- 
setzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung Bd. 24 S. 83.
	        
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