Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Herrschaftssubjekt in ein Herrschaftsorgan vor sich gegangen im 
Augenblick der Umgestaltung der Staatsgewalt aus einer abso- 
luten in eine konstitutionelle. Einmal ist es gerade der Zweck 
aller konstitutionellen Einrichtungen zu verhindern, dass die 
Staatsgewalt egoistisch ausgeübt wird, und dieser Gedanke findet 
seinen adäquaten Ausdruck in dem Rechtssatze, dass kein Herr- 
schaftsfaktor Herr, sondern alle nur Organe des Staates sind. 
In keiner Verfassungsurkunde trägt der Fürst daher mehr den 
Namen Herr des Landes. In allen führt er nur noch die Be- 
zeichnung Haupt des Staates. Kein Staatsgrundgesetz hat ferner 
dem Volke oder Parlamente ein Miteigentum an der Staats- 
herrschaft eingeräumt. Wäre der Herrscher also Subjekt der 
Staatsgewalt geblieben, so würde er nach wie vor alleiniges Sub- 
jekt derselben sein. Dann aber wäre das Parlament sein Organ. 
Also müsste er sich desselben auch entledigen können. Dem 
steht auch nicht entgegen, dass alle Verfassungen bestimmen, 
nur mit Einwilligung des Parlamentes könnten sie geändert wer- 
den, da dieser Rechtssatz einschränkend auszulegen wäre. Denn 
es widerspräche dem Begriffe Organ, wenn der Fürst länger als 
er wollte, an die Mitwirkung eines Faktors gebunden wäre, der 
ihm gegenüber nur Organ, nicht Rechtssubjekt ist. Seines Werk- 
zeugs kann sich jedermann entledigen. Das müsste nicht bloss 
bei der verliehenen, sondern auch bei der vereinbarten Verfassung 
gelten. 
IV. Mit dem Fortschritt der absoluten Monarchie zur Ver- 
fassungsmonarchie ist an die Stelle der monistischen die dua- 
listische Staatsidee getreten. Zwei oberste Staatsorgane sind 
jetzt vorhanden. Die Organe sind nicht Fürst und Parlament, 
sondern Fürst und Volk. Den Rechten des Fürsten stellen die 
Verfassungen die Rechte des Volkes gegenüber. Das Parlament 
ist nur die Volksvertretung. Fürst und Volk sind sich rechtlich 
gleichgeordnet. Der Fürst leitet keine seiner Zuständigkeiten 
vom Volke und das Volk und sein Parlament keine ihrer Zu-
	        
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