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Herrschaftssubjekt in ein Herrschaftsorgan vor sich gegangen im
Augenblick der Umgestaltung der Staatsgewalt aus einer abso-
luten in eine konstitutionelle. Einmal ist es gerade der Zweck
aller konstitutionellen Einrichtungen zu verhindern, dass die
Staatsgewalt egoistisch ausgeübt wird, und dieser Gedanke findet
seinen adäquaten Ausdruck in dem Rechtssatze, dass kein Herr-
schaftsfaktor Herr, sondern alle nur Organe des Staates sind.
In keiner Verfassungsurkunde trägt der Fürst daher mehr den
Namen Herr des Landes. In allen führt er nur noch die Be-
zeichnung Haupt des Staates. Kein Staatsgrundgesetz hat ferner
dem Volke oder Parlamente ein Miteigentum an der Staats-
herrschaft eingeräumt. Wäre der Herrscher also Subjekt der
Staatsgewalt geblieben, so würde er nach wie vor alleiniges Sub-
jekt derselben sein. Dann aber wäre das Parlament sein Organ.
Also müsste er sich desselben auch entledigen können. Dem
steht auch nicht entgegen, dass alle Verfassungen bestimmen,
nur mit Einwilligung des Parlamentes könnten sie geändert wer-
den, da dieser Rechtssatz einschränkend auszulegen wäre. Denn
es widerspräche dem Begriffe Organ, wenn der Fürst länger als
er wollte, an die Mitwirkung eines Faktors gebunden wäre, der
ihm gegenüber nur Organ, nicht Rechtssubjekt ist. Seines Werk-
zeugs kann sich jedermann entledigen. Das müsste nicht bloss
bei der verliehenen, sondern auch bei der vereinbarten Verfassung
gelten.
IV. Mit dem Fortschritt der absoluten Monarchie zur Ver-
fassungsmonarchie ist an die Stelle der monistischen die dua-
listische Staatsidee getreten. Zwei oberste Staatsorgane sind
jetzt vorhanden. Die Organe sind nicht Fürst und Parlament,
sondern Fürst und Volk. Den Rechten des Fürsten stellen die
Verfassungen die Rechte des Volkes gegenüber. Das Parlament
ist nur die Volksvertretung. Fürst und Volk sind sich rechtlich
gleichgeordnet. Der Fürst leitet keine seiner Zuständigkeiten
vom Volke und das Volk und sein Parlament keine ihrer Zu-