Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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mit das nämliche, was der Landtag besitzt. Ferner lassen sich 
die Zuständigkeiten („Rechte“), welche die Staatsgrundgesetze 
der Volksvertretung im einzelnen zuweisen, nicht als Ausübung 
von Rechten des Fürsten konstruieren. Wenn der Landtag den 
König kontrolliert, so übt er doch nicht Rechte des Königs aus. 
Und ebenso bewilligt das Parlament die Steuern, die es bewilligt, 
nicht mit dem König, sondern dem König. Kontroll- und Steuer- 
bewilligungsrechte sind daher wahrlich nicht von dem Landtag mit 
dem König ausgeübte Königsrechte. Wären die Kammern des 
weiteren Hilfsorgane des Fürsten, dann würden sie im Verhältnis 
zu ihm in der Weise des untergeordneten Organes handeln 
müssen. Der Gehilfe entwirft, was das Staatshaupt entschei- 
det, gerade so wie der Fürst durch Unterschrift die Vorschläge 
des Ministers genehmigt. In Wahrheit ist ein Verhältnis der 
Gleichordnung gegeben. Die Gesetze, das Budget werden „ver- 
einbart“. Die Volksvertretung „bewilligt“ die Steuern. Kein 
(ehilfe vereinbart oder bewilligt. Wer vereinbart, ist gleichge- 
ordnet, wer bewilligt, gleich- oder vielleicht sogar übergeordnet. 
Wenn der Regent einem Gesetzesbeschlusse des Parlamentes die 
Sanktion verweigert, weil er ihn für dem öffentlichen Wohle 
oder der Verfassung zuwiderlaufend erachtet, so hat dieses Veto 
nicht die rechtliche Natur einer Aufhebung des Beschlusses eines 
Gehilfen, also eines Untergebenen, sondern die rechtliche Natur 
der Ablehnung des Antrags eines Gleichgeordneten. Vor allem 
aber wäre die Folge der Gehilfenstellung, dass der Satz, jede 
Aenderung bedürfe der Zustimmung der Kammern, einschränkend 
ausgelegt werden müsste. Die Beseitigung des Parlamentes und 
die Einschränkung seiner Rechte könnte nicht darunter fallen. 
Eines Gehilfen, eines blossen Werkzeuges muss man nach dem 
Wesen dieser Begriffe sich entledigen können. Wenn der Land- 
tag nichts zu eigener Zuständigkeit erhält, sondern die ganze 
oberste Staatsgewalt der Substanz, der Zuständigkeit nach, dem 
Fürsten vorbehalten ist, dann bleibt für die Unterscheidung von
	        
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