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mit das nämliche, was der Landtag besitzt. Ferner lassen sich
die Zuständigkeiten („Rechte“), welche die Staatsgrundgesetze
der Volksvertretung im einzelnen zuweisen, nicht als Ausübung
von Rechten des Fürsten konstruieren. Wenn der Landtag den
König kontrolliert, so übt er doch nicht Rechte des Königs aus.
Und ebenso bewilligt das Parlament die Steuern, die es bewilligt,
nicht mit dem König, sondern dem König. Kontroll- und Steuer-
bewilligungsrechte sind daher wahrlich nicht von dem Landtag mit
dem König ausgeübte Königsrechte. Wären die Kammern des
weiteren Hilfsorgane des Fürsten, dann würden sie im Verhältnis
zu ihm in der Weise des untergeordneten Organes handeln
müssen. Der Gehilfe entwirft, was das Staatshaupt entschei-
det, gerade so wie der Fürst durch Unterschrift die Vorschläge
des Ministers genehmigt. In Wahrheit ist ein Verhältnis der
Gleichordnung gegeben. Die Gesetze, das Budget werden „ver-
einbart“. Die Volksvertretung „bewilligt“ die Steuern. Kein
(ehilfe vereinbart oder bewilligt. Wer vereinbart, ist gleichge-
ordnet, wer bewilligt, gleich- oder vielleicht sogar übergeordnet.
Wenn der Regent einem Gesetzesbeschlusse des Parlamentes die
Sanktion verweigert, weil er ihn für dem öffentlichen Wohle
oder der Verfassung zuwiderlaufend erachtet, so hat dieses Veto
nicht die rechtliche Natur einer Aufhebung des Beschlusses eines
Gehilfen, also eines Untergebenen, sondern die rechtliche Natur
der Ablehnung des Antrags eines Gleichgeordneten. Vor allem
aber wäre die Folge der Gehilfenstellung, dass der Satz, jede
Aenderung bedürfe der Zustimmung der Kammern, einschränkend
ausgelegt werden müsste. Die Beseitigung des Parlamentes und
die Einschränkung seiner Rechte könnte nicht darunter fallen.
Eines Gehilfen, eines blossen Werkzeuges muss man nach dem
Wesen dieser Begriffe sich entledigen können. Wenn der Land-
tag nichts zu eigener Zuständigkeit erhält, sondern die ganze
oberste Staatsgewalt der Substanz, der Zuständigkeit nach, dem
Fürsten vorbehalten ist, dann bleibt für die Unterscheidung von