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Zuständigsein und Ausübendürfen nur eine verständliche Aus-
legung, die, dass sie bedeutet, der Fürst solle nicht unwiderruf-
lich an die Mithilfe anderer bei Ausübung seiner Zuständigkeit
gebunden sein. Besonders dann aber müssten die Befugnisse des
Parlamentes für einseitig zurücknehmbar erklärt werden, wenn
die Verfassung, auf der sie beruhen, nicht eine paktierte, son-
dern eine konzessionierte ist. Konzession spricht im Gegensatz
zu Vereinbarung nur für Ausübungs-, nicht für Rechte-Einräu-
mung. Beruht die ganze Verfassung auf Konzession, dann auch
der Satz, dass die Verfassung ohne Zustimmung des Parlaments
nicht abgeändert werden darf. Jede Konzession kann im Zweifel
zurückgenommen werden. Also auch diese. Dem Satz: die Ver-
fassung ist ohne Zustimmung des Parlamentes unabänderlich,
wäre somit einschränkend hinzuzufügen: solange der Fürst das
Parlament bestehen lässt.
An diese dogmatischen Gegengründe reihen sich historische.
Wäre die Gehilfentheorie richtig, dann würde mit dem Ueber-
gang zum Verfassungsprinzip das juristisch nicht erreicht worden
sein, was man politisch erreichen wollte Das Volk sollte einen
Anteil an der Staatsgewalt erhalten; schon Freiherr v. Stein be-
zeichnete als das Wesen der Konstruktion in einer Denkschrift
von 1806 die Teilung der Staatsgewalt zwischen Fürst und Volk.
Der politische Grundgedanke der Verfassungsmonarchie lautet:
ist das Volk mündig, so muss der Herrscher, wenn er sich die
Herrschaft erhalten will, die Staatsgewalt mit ihm teilen, d. h.
einen Teil seiner Hoheitsrechte ihm abtreten. Nach dem reinen
Verfassungsprinzip ruht der Schwerpunkt der Legislative beim
Parlament; das Staatshaupt besitzt inbezug auf sie ein Veto-,
aber kein Miterlassrecht. Verfassungsmonarchie bedeutet Aus-
gleich zwischen monarchischem und demokratischem Prinzip.
Demgemäss muss das Volk doch einen Teil, wenn auch nicht den
Hauptteil, der gesetzgebenden Gewalt übertragen erhalten haben.
Das Volk würde die Verfassungen, wie sie sind, nicht so lange ge-