Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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prinzip lediglich inbezug auf die Rechte des Parlaments. Des 
Fürsten Rechte beruhen nach wie vor auf monarchischem Prin- 
zipe Also ist die Formel darüber hinaus eine unverbindliche 
Lehrmeinung. Dem entspricht, dass neuere deutsche Verfassun- 
gen trotz des Satzes: der Landesherr vereinigt in sich alle Rechte 
der Staatsgewalt, ebenso wie die preuss. Art. 62, formulieren 
„Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den 
Fürsten und durch die Landesvertretung ausgeübt“ (Reuss j. L. 
8 63). Also Partnerschaft, nicht Gehilfenschaft. Auch formell 
staatsrechtlich gilt nicht mehr unbeschränkt: sic volo sic jubeo, 
suprema lex regis voluntas, 
Die Bedeutung sowohl von Herrscher- wie von Volkssouve- 
ränität ist in der Verfassungsmonarchie eingeschränkt. Sie be- 
deuten hier nicht zugleich alleinige Staatsträgerschaft. Herrscher- 
souveränität (monarchisches Prinzip) bedeutet nicht, dass alle 
Organe, also auch das Volk, seine Zuständigkeiten vom Herrscher 
habe, sondern es besagt lediglich: der Herrscher leitet seine Ge- 
walt nicht vom Volke ab. Und der Gedanke der Volkssouverä- 
nität gelangt zum Ausdruck nicht in dem Sinne, dass der Fürst 
abhängig vom Volke sei, sondern nur in dem engeren, dass das 
Volk seine Rechtstellung nicht vom Fürsten abzuleiten braucht. 
Beide tragen die Staatsgewalt zusammen (Mitträgerschaft). 
Selbst wenn aber das Parlament bei Einführung der V. nur 
als Gehilfe des Fürsten bei Ausübung seiner Zuständigkeiten 
anerkannt worden wäre, würde zu behaupten sein, dass während 
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sich jenes Verfassungs- 
prinzip gewohnheitsrechtlich in den Rechtsgedanken umgestaltete, 
auf wichtigen Gebieten sei das Volk dem Fürsten rechtlich 
gleichwertig. Alle deutschen Staaten haben darein gewilligt, dass 
im StGB. und in den R.Justizgesetzen die Parlamente als gesetz- 
gebende Versammlungen, d. h. mit einem Ausdrucke bezeichnet 
werden, der sie zum mindesten als Mitträger des wichtigsten 
Hoheitsrechtes erscheinen lässt.
	        
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