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In einem Punkte allerdings hat die Gehilfentheorie indirekt
positivrechtliche Anerkennung gefunden. Während das demo-
kratische Verfassungsrecht die Initiative für ein Recht des ein-
zelnen Kammermitgliedes erklärt, bezeichnet das Verfassungs-
recht der Monarchie die Initiative als ein Recht nur der Kam-
mer. Der einzelne Abgeordnete ist wohl ein Volksvertreter, aber
kein Gehilfe des Fürsten. Dagegen beweist nichts für die Ge-
hilfentheorie die Gestaltung des Sanktionsrechtes in der Mo-
narchie. Soweit sie Formalakt ist, beweist sie nichts für und
nichts gegen den materiellen Anteil an der gesetzgebenden Ge-
walt. Soweit sie materielle Bedeutung besitzt, zeugt sie nicht
gegen, sondern für die Mitinhaberschaft der Volksvertretung.
Denn das bildet ja gerade den normalen Unterschied zwischen
Verfassungsdemokratie und Verfassungsmonarchie, dass bei der
Gesetzgebung in der Demokratie das Staatshaupt nur ein
Veto-, in der Monarchie ein positives Teilnahmerecht besitzt.
Dort ist der gesetzgebende Körper Alleininhaber der gesetz-
gebenden Gewalt: nur in der Ausübung dieser seiner ausschliess-
lichen Zuständigkeit wird er durch den Chef der Exekutive be-
schränkt. Da liegtnicht nahe, dass man bei Uebernahme des Ver-
fassungsprinzipes in die Monarchie bei Abweichung von der
konstitutionellen Norm so weit ging, dass dem Legislativkörper
nicht einmal eine Mitinhaberschaft verblieb.
V. Der Anteil der Krone an der Staatsgewalt ist der
grössere. Ihr allein steht die vollziehende Gewalt d. h. das zu,
was man gewöhnlich d. i. nach der in Deutschland herkömmlichen
Verfassungsdoktrin zur Exekutive rechnet. Allein in ihrem Na-
men waltet die Justiz ihres Amtes. Selbst beim Erlass von Ge-
setzen geniesst die Krone Vorrechte. Von ihr allein geht der
formelle, der feierliche Ausspruch des Gesetzesbefehles (die Sank-
tion im formellen Sinne, Promulgation, Gesetzesausfertigung) und
seine Verkündigung aus. Nur materiell ist der Gesetzesbefehl,
die gesetzliche Willenserklärung, ein Gesamtakt von Krone und