— 32 —_
„digt werden, nur alsdann zur desfalligen Untersuchung und
„Bestrafung an die requirierende Behörde des auswärtigen
„Staats gestellt oder ausgeliefert würden, wenn von diesem
„Staate gleichfalls jenseitige Untertanen wegen der in Unseren
„Landen verübten Verbrechen oder Vergehen den diesseitigen
„Behörden gestellt oder ausgeliefert werden, gegen diejenigen
„Staaten aber, in welchen solches gesetzlich verboten ist oder
„verweigert wird, auch diesseits ein gleiches Verfahren beob-
„achtet werden soll, und dass, wenn daselbst von dem allge-
„meinen Verbot der Stellung oder Auslieferung der Unter-
„tanen Ausnahmen in Ansehung gewisser Vergehen, z. B.
„Korst- und Jagdfrevel, Zoll- und Lizentdefraudationen etc.
„gemacht sind, auch diesseits gleiche Ausnahmen stattfinden
„sollen. In solchem gestatteten Falle müssen jedoch jedesmal,
„bevor diesseitige Untertanen gestellt oder ausgeliefert werden,
„von der requirierenden ausländischen Behörde reversales
„deobservando reciproco beigebracht werden“.
11. Als der auch sonst bestehenden Uebung gemäss, finden
sich diese Gedanken verallgemeinert bei August WILHELM
HEFFTER wieder, der seit 1844 in den häufigen Ausgaben seines
Völkerrechts bemerkt, man lasse sich bei der Auslieferung „G e-
genseitigkeit versprechen“, wofern diese nicht schon
traktatenmässig feststeht °. In einigen Fällen findet sie sich
in der Tat auch noch in dieser Zeit ausdrücklich in den Kon-
ventionen selbst als leitendes Prinzip angeführt. So heisst es
in dem „Vertrag zwischen Preussen und anderen Staaten des
deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten
von Nordamerika andererseits wegen der in gewissen Fäl-
len zu gewährenden Auslieferungen der vor der Justiz flüch-
tigen Verbrecher“ vom 16. Juni 1852 in den Einleitungsworten,
8° So 1. Ausgabe 1844 S. 115; 3. Ausgabe 1855 S. 120; 5. Ausgabe
1867 S. 123; 7. Ausgabe, bearbeitet von GEFFCKEN, 1881 S. 141 stets in
wörtlicher Wiederholung.