Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Nachdem einmal die Menschen durch die Not, die sie sich 
einander zufügten, gezwungen sich zusammengeschlossen *’, hören 
sie auf, blosse Naturwesen zu sein. Jetzt tritt die fundamentale 
Gegensätzlichkeit ein zwischen Tier und Mensch. Dieser Unter- 
schied besteht — rein empirisch genommen — darin, dass das 
erstere sich der Natur und ihren Bedingungen nach Möglichkeit 
anzupassen sucht, während der Mensch, gerade infolge seines ge- 
sellschaftlichen Lebens, infolge seines Zusammenschlusses mit an- 
dern Menschen — das ist das punctum saliens — die Natur zu 
meistern vermag. Freilich nicht so, dass er die Naturgesetze 
umstossen und andere an ihre Stelle setzen könnte; „wissen- 
schaftlich festgestellte Gesetzmässigkeit der Natur zum Objekt 
menschlicher Regelung machen und sie dadurch beeinflussen und 
ändern zu wollen, wäre widersinnig. Es kann sich dem gegen- 
über nur darum handeln, dass die Menschen die von ihnen ein- 
gesehene Gesetzmässigkeit der Natur zur Verfolgung ihrer Zwecke 
benutzen und danach werktätig schaffend sich erweisen. Durch 
die blosse Betonung der technischen Möglichkeiten, sicher er- 
kannte Naturgesetze zu menschlichen Zwecken gestaltend zu ver- 
werten, wird die eigentümliche Aufgabe des sozialen Lebens der 
Menschen mit nichten angegeben. Dessen Eigentümlichkeit liegt 
vielmehr darin, dass die technische Benutzung, Verwertung und 
  
  
S. 17 £., der S. 18 mit Recht spottet: „Von der einen Seite wird der Jurist 
belehrt, dass der Staat weder Kopf noch Beine habe, daher keine Person 
sein könne, von der andern die epochemachende Wahrheit enthüllt, dass 
der Staat mit Bazillen, Farrenkräutern, Säugetieren, Vereinen und Genos- 
senschaften eine grosse Kategorie wesensgleicher Individuen bilde.“ 
4 J. J. RousseAv, Extrait S. 356 f. (Oeuvres VII): Chacun voit que 
toute societe se forme par les inter&ts communs. PROTAGORAS, der „Vater 
der Staatsrechtswissenschaft* leitet den Zusammenschluss der Menschen 
aus der Furcht vor den Tieren her; es ist bedauerlich, dass wir nur Frag- 
mente seiner Schriften und die platonische Entstellung seiner Lehre be- 
sitzen; denn was wir von ihm wissen, das zeigt, dass er richtigere An- 
schauungen gehabt hat als ARISTOTELES sogar. Vgl. über ihn H. ReHM, 
Staatsrechtswissensehaft S. 11 fi.
	        
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