Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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man der Sache auf den Grund, so findet man, dass sie sich 
als ein Nebeneinanderbestehen von Familien darstellt; die Fa- 
milie ist und bleibt die Grundlage des menschlichen Daseins und 
erscheint darum auch als solche im Gesellschaftsleben der Men- 
schen ; die menschliche Gesellschaft ist letzten Endes eine Fa- 
milienvereinigung. Besonders in der Frühzeit der Menschheits- 
geschichte lässt sich das deutlich schliessen aus den religiösen 
und rechtlichen Normierungen 5%, die immer vornehmlich die Fa- 
milie ins Auge fassen, ja die sogar darauf hinzielen, die Familien- 
gründung zu erzwingen’, 
(Gtewiss, es gibt auch tierische Gesellschaften 5. Aber bei 
bers who compose it. Dagegen H. S. Maıne, Ancient law S. 111: It is 
just here that archaic law renders us one of the greatest of its services, 
and fills up a gap which otherwise could only have been bridged by con- 
jecture. It is full, in all its provinces, of the clearest indications that so- 
ciety in primitive times was not what it is assumed to be at present, a 
colleetion of individuals. In fact, and in the view of the men who com- 
posed it, it was an aggregation of families, 
5* Ich verweise dazu besonders auf H. S. MAınr, Early law und zwar 
S. 26 ff.: Religion and law, weiter S. 78 ff.: Ancestor-worship and inheri- 
tance, bes. S, 85 f., S. 87, 8. 88, S. 90 ff., S. 96, S. 99. 
55 Vgl. die vorhergehende Anm. Auf die einschlägigen Normierungen 
der Bibel des genaueren zu verweisen, kann ich mir wohl versagen. An 
den Hagestolz des deutschen Rechts braucht auch nur erinnert zu werden; 
vgl. dazu H. Brunner 1, S. 189 u. das. Anm. 44. A. H. Post, Anfänge 
S. 104f.: „Charakteristisch für die geschlechtsgenossenschaftliche Organi- 
sation ist, dass die kleinsten politischen Elemente, welche vorkommen, 
nicht die einzelnen Menschen sind, sondern die Familien, welche so sehr 
organisch zusammengewachsen erscheinen, dass der einzelne eigentlich gar 
kein selbständiges Dasein hat. Dies tritt namentlich auch in der geschlechts- 
genossenschaftlichen Rechtsverantwortlichkeit oder Gesamtbürgschaft und 
der Blutrache hervor, welche nur eine Seite jener ausmacht.“ Vgl. auch 
W. BLACKSTONE, Commentaries I, S. 47: both which were effected by the 
means of single families; these formed the first society among themselves. 
Gegen ihn, nicht mit Recht, J. BENTHAM, A fragment $, 140 Anm. ], 
S. 151. 
56 Vgl, A. Espınas, Tierische Gesellschaften; R. STAMMLER, Wirtschaft 
8.67 ff. Schon ARISTOTELES erwähnt dieselben, Politika A, I 89, hebt also 
auch die Divergenz zwischen menschlicher und tierischer Gesellschaft hervor.
	        
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