Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Der Umstand, dass die Sippe — wie wir sie mit dem ger- 
manischen Namen bezeichnen können — sich bis weit in das 
staatliche Leben herein erhalten hat, ist nicht unwichtig für ihre 
Beurteilung. Er ist einmal ein Beweis dafür, dass die Menschen 
sich sehr lange dieser Gesellschaftsform bedient haben, weil sie 
sich so überaus zäh erhalten hat; und weiter, dass die Menschen 
auf die ursprüngliche Form zurückgriffen, wenn die höhere ver- 
sagte, bezw. die ursprüngliche Institution bewahrten, wenn nur 
wie eine dünne Kruste der Eroberer seine Vorschriften darüber 
deckte®, Die niedere Form leistete ja schon dasselbe, wenn 
auch unvollkommener, wie die entwickelte, die höhere. Die ur- 
sprünglichen Gesellschaften sind nämlich schon „kleine Schutz- 
und Trutzgenossenschaften, in welchen die Mitglieder sich gegen- 
seitig Leben und Gut verbürgen. Alles Recht liegt hier in dem 
gegenseitig gewährleisteten Frieden; wer nicht in diesen einge- 
schlossen ist, ist gänzlich schutzlos und kann von jedem er- 
schlagen werden“ ®”. Auch der Staat bietet — mutatis mutan- 
dis — dasselbe; er ist nur — wie gesagt — die bisher höchste 
Bildung der Vergesellschaftung der Menschen ®, 
Man hat den Staat definiert als „eine auf einem abge- 
grenzten Teil der Erdoberfläche sesshafte, mit einer herrschen- 
den Gewalt versehene und durch sie zu einer Einheit zusammen- 
66 Vgl. H. S. Maıne, Early law S. 234 ff. 
6° A. H. Post, Anfänge S. 104. 
es R. STAMMLER, Wirtschaft S. 104: „Der Staat bildet bloss eine Unter- 
abteilung von möglichem sozialen Leben, eine Art von gesellschaftlichem 
Dasein der Menschen, deren besondere Abgrenzung eine Einzelfrage ab- 
gibt und bei der grundsätzlichen Bestimmung des Begriffs soziales 
Leben dahingestellt bleiben kann.“ Eine höhere Form bahnt sich an in 
dem Uebergang der bisherigen Völkerrechtsgemeinschaft zur Staatengesell- 
schaft. Hier kann ich mich darauf beschränken, die Ansicht O. GIERKES 
zu zitieren; er sagt, Genossenschaftsrecht I, S. 1: „Aus der höchsten, der 
das Einzelleben nicht überdauernden Verbindung, der Ehe, wachsen Fa- 
milien, Geschlechter, Stämme und Völkerschaften, Gemeinden, Staaten und 
Staatenverbände in reichbaltiger Abstufung hervor, und für diese Entwick-
	        
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