Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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biete. Und dieses Merkmal ist es auch, welches unsere Idee von 
einer Gesellschaft (sic!) begründet. Denn wir versagen diesen 
Namen stets jenen fortwährend sich verändernden Haufen, wie 
sie bei primitiven Menschen sich bilden, und wenden ihn erst 
da an, wo eine gewisse Beständigkeit in der Verteilung der Ele- 
mente durch sesshaftes Leben entstanden ist“ ”®. 
In diesem Falle haben wir den Staat und damit, wie be- 
reits ausgeführt, die bislang höchste der gesellschaftlichen Bil- 
dungen der Menschen. Der Staat ist aber nicht die Gesellschaft 
xar' &Eoynv. Auch die fortwährenden sich verändernden Hau- 
fen, wie sie ursprünglich sich bildeten, sind Menschengesell- 
schaften, wenn die drei — hinsichtlich des Stoffes, der Form 
und der Familien — vorhin aufgestellten Kriterien bei ihnen zu- 
treffen. Nur sind es eben keine Staaten, solange ihnen ein 
wesentliches Moment des Staatsbegriffes mangelt: das Staatsge- 
biet®®, 
So können wir in den germanischen Stämmen schlechter- 
dings nichts anderes begreifen als Menschengesellschaften; sie 
lassen sich ohne Einschränkung unter diesem gemeinsamen Ober- 
begriff subsumieren; es fehlt ihnen freilich das eine Essentiale, 
um Staaten zu sein, nämlich das räumlich abgegrenzte Gebiet. 
Es ist darum eine Entgleisung, wenn ein moderner, sonst so 
klarer Staatsrechtslehrer, G. JELLINEK ®, bemerkt: „Die Unfertig- 
sachenrechtlichen Charakters ist, gehört zu den bedeutsansten Ergebnissen 
der modernen Staatsrechtslehre“ ; auch System S. 77. Vgl. dazu I. KanT, 
Zum ewigen Frieden 8.409. Anderer Ansicht sind P. LABAND, Reichsstaats- 
recht S. 85 f., Deutsches Staatsrecht I, S. 173 und S. BrıE, Staatenver- 
bindungen S. 13 und Anm. 2 das. 
” H. SPENOER, Prinzipien II, S. 4, 
® Falsch darum, weil unvollständig, die Behauptung von A. LxonI, 
Gültigkeit S. 504: „Ein jeder Staat enthält notwendig zwei Elemente: das 
Volk und die staatlichen Organe.* 
ei Staatelehre S. 310. Er sagt aber selbst, ebenda S. 382: „Die Not- 
wendigkeit eines abgegrenzten Gebietes für Dasein des Staates ist erst in 
neuerer Zeit erkannt worden.“ Siehe oben Anm. 78.
	        
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